Werden im Betriebsvermögen einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehalten, muss – entgegen der Verwaltungsauffassung – kein Entnahmegewinn versteuert werden, wenn diese an Dritte verschenkt werden.
In einem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Alleingesellschafter seiner Frau und einem leitenden Mitarbeiter Anteile an seiner GmbH übertragen. Die Anteilsübertragung führt nicht zur Besteuerung eines Entnahmegewinns der Differenz zwischen Teil- und Buchwert.
BFH 12.10.11, I R 33/10,
BMF 25.3.98, IV B 7 -S 1978 – 21/98, BStBl I 98, 268, Tz. 21.12
Eine schenkweise Übertragung der Geschäftsanteile ist eine Entnahme gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG. Sie werden aus dem betrieblichen Zu-sammenhang gelöst und ins Privatvermögen der Ehefrau überführt. Diese Entnahme bewirkt aber nicht, dass der Alleingesellschafter den Differenzbetrag zwischen seinen Anschaffungskosten und dem Teilwert zum Entnahmezeitpunkt als Gewinn versteuern muss. Es bleibt nämlich beim Ansatz mit den Anschaffungskosten, weil die Entnahmeregel nicht auf Geschäftsanteile anzuwenden ist, sofern es sich hierbei um einbringungsgeborene Anteile handelt, die für die besonderen Gewinnrealisierungsregeln des § 21 Abs. 1 und 2 UmwStG a.F. gelten. Die Vorschrift erfasst nicht die Entnahme aus dem Betriebsvermögen und insbesondere nicht die schenkweise Übertragung einbringungsgeborener Anteile auf Dritte. Voraussetzung wäre eine Veräußerung, die eine entgeltliche Übertragung voraussetzt.
Die Tatbestände für die Entstrickung sind abschließend geregelt. Daneben ist kein Raum für die allgemeine Gewinnrealisierung der Entnahme gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Buchwert die anzusetzenden Anschaffungskosten nicht unterschreitet. Geprüft werden muss aber, ob die Schenkung an den Arbeitnehmer Arbeitslohn darstellt.