Einkünfte aus einer Tätigkeit als Fußball-Schiedsrichter unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt selbst dann, wenn der Schiedsrichter nicht nur für den nationalen Verband (DFB), sondern auch für internationale Verbände (UEFA, FIFA) Spiele leitet.
FG Rheinland-Pfalz 18.7.14, 1 K 2552/11
Hintergrund
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter i.d.R. als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) anzusetzen, wenn ihr Einsatz ausschließlich auf nationaler Ebene vom Verband (DFB einschließlich der Landes- und Regionalverbände) bestimmt wird.
Dagegen sollen Schiedsrichter, die darüber hinaus auch international für die UEFA, die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen eingesetzt werden, aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) erzielen (hierzu OFD Frankfurt/M. v. 9.4.2010). Letzteres stand nunmehr beim FG Rheinland-Pfalz auf dem Prüfstand.
Sachverhalt
Der Kläger war in den drei Streitjahren hauptberuflich selbstständig tätig. Daneben wurde er als Fußballschiedsrichter bei nationalen (u.a. Fußball-Bundesliga) sowie bei internationalen (u.a. Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Champions League) Wettbewerben eingesetzt.
Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Schiedsrichter insgesamt gewerbliche – gewerbesteuerpflichtige – Einkünfte erziele, da er auch international für die UEFA, die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen tätig werde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid erhob der Steuerpflichtige Klage.
Entscheidung
Die Klage war erfolgreich. Das FG entschied, der Kläger unterliege mit seinen Einkünften als Fußballschiedsrichter nicht der Gewerbesteuer, weil er sich nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt habe. Er sei nicht „am Markt“ tätig geworden, da ein „Markt“ für Fußballschiedsrichter nicht existiere. Fußballschiedsrichter würden vielmehr in den einzelnen Wettbewerben (Bundesliga, Welt- und Europameisterschaften usw.) durch die jeweils ausschließlich zuständigen – nationalen (DFB) und internationalen (FIFA, UEFA) – Verbände für die Leitung von Spielen nominiert. Da die Möglichkeit, seine Leistung einem anderen Abnehmer anzubieten, für einen Fußballschiedsrichter von vornherein nicht bestehe, fehle es an der Existenz mehrerer potenzieller Abnehmer für die angebotene Leistung.
Auch soweit der Kläger international für mehrere Abnehmer (Verbände) tätig geworden sei, komme darin keine Teilhabe an einem Marktgeschehen zum Ausdruck. Diese Fußballverbände seien ebenfalls keine Marktteilnehmer, denn sie träten nicht zueinander in Wettbewerb. Die Tätigkeit des Fußballschiedsrichters unterscheide sich grundlegend z.B. von derjenigen des international tätigen Tennisschiedsrichters, der nicht von einem Verband, sondern von den jeweiligen – als Marktteilnehmer untereinander konkurrierenden – Turnierveranstaltern beauftragt werde.
Des Weiteren müsse ein Fußballschiedsrichter seine Vergütung nicht – wie im Verhältnis zwischen Unternehmer und Auftraggeber üblich – mit den jeweiligen Verbänden im Einzelnen aushandeln, sondern erhalte für die Leitung von Spielen feste Aufwandsentschädigungen. Schließlich seien die Bedingungen, unter denen er tätig werde, durch die Statuten des jeweiligen Verbands im Einzelnen verbindlich geregelt.
Praxishinweis
Gegen die o.g. Entscheidung wurde durch das FA Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, welche unter dem Aktenzeichen X B 123/14 geführt wird. Insoweit bleibt abzuwarten, ob der BFH die Auffassung des FG bestätigt, die vor allem im Hinblick auf eine mögliche (Nicht-)Belastung mit Gewerbesteuer von Bedeutung ist.