Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen unterliegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige stellt Produkte her und vertreibt diese durch ein stehendes Händlernetz. Sie mietete auf verschiedenen turnusmäßig stattfindenden Messen Ausstellungsflächen an und präsentierte dort ihre Produkte. Das FA rechnete die hierauf entfallenden Aufwendungen anteilig dem Gewerbeertrag hinzu, da die Flächen dem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen seien. Dem trat die Steuerpflichtige mit dem Einwand entgegen, dass die Flächen für ihre Tätigkeit nicht betriebsnotwendig seien.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht hat ausgeführt, dass die angemieteten Messestellplätze nicht die für den Hinzurechnungstatbestand erforderliche Eigenschaft als fiktives Anlagevermögen aufwiesen. Für ihren Geschäftsbetrieb habe die Steuerpflichtige nicht permanent Messestände vorhalten müssen. Dies folge daraus, dass sie die von ihr hergestellten Produkte nicht selbst an Endkunden, sondern durch ein Händlernetz vertrieb, dessen Mitglieder zumindest teilweise ebenfalls auf den Messen anwesend waren. Die Messebesuche hätten für die Steuerpflichtige lediglich Werbezwecken gedient. Im Übrigen führe der Vergleich zu Reiseveranstaltern, bei denen der BFH die Anmietung von Hotels bzw. Zimmerkontingenten für eine ganze Saison nicht als fiktives Anlagevermögen angesehen habe, im Streitfall erst recht nicht zur Annahme fiktiven Anlagevermögens.
Fundstellen
* FG Münster 9.6.20, 9 K 1816/18 G, NZB BFH III B 83/20, BFH 25.7.19, III R 22/16