In Steuer-Tipps für ALLE

Laut BFH stellt die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen keine Geschäftsveräußerung dar. Hierzu nimmt das BMF ausführlich Stellung und ändert Abschn. 1.5 Abs. 6 UStAE für alle offenen Fälle.
Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht werden. Der Erwerber tritt dann an die Stelle des Veräußerers, die unternehmerische Tätigkeit des Erwerbers kann auch erst mit dem Kauf beginnen.
BMF 3.1.12, IV D 2 – S 7100-b/11/10001, BFH 27.1.11, V R 38/09

Entscheidend ist, dass die übertragenen Vermögensgegenstände als Ganzes ausreichen, um die Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit zu ermöglichen und dies auch tatsächlich gemacht wird.
Dabei ist das Erwerben, Halten und Veräußern von Beteiligungen keine unternehmerische Tätigkeit. Sie wird erst bei Hinzutreten weiterer Umstände zu einer solchen, denn beim Anteilsverkauf wird unabhängig von der Höhe kein Ganzes übertragen, das dem Erwerber allein die Fortsetzung einer ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit ermöglicht. Die Voraussetzung der Geschäftsveräußerung ist bei Organschaften erfüllt, wenn der Erwerber in die wirtschaftliche Eingliederung zwischen dem bisherigen Organträger und der Organgesellschaft eintritt. Insoweit kann eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung bei Organschaften auch schon dann vorliegen, wenn zwischen dem Erwerber der Beteiligung und der Gesellschaft, an der eine Beteiligung besteht, aus anderen Gründen kein Organschaftsverhältnis begründet wird.
Steuer-Tipp:
Für bis zum 30.3.2012 ausgeführte Umsätze darf der Unternehmer die Veräußerung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wie bisher nach R 16 Abs. 3 Satz 6 und 7 EStR mit dem gesamten Nennkapital als Veräußerung eines Teilbetriebes ansehen.