Ein Steuerberater, der bei der Erstellung einer Einkommensteuererklärung den Gewinn des Mandanten leichtfertig fehlerhaft ermittelt, ist nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung, da er selbst keine unrichtigen Angaben gegenüber dem FA macht.
Sein leichtfertiges Handeln ist aber auch dem Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, sodass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist nicht vorliegen.
Damit entschied der BFH insoweit abweichend von einem Fall aus dem Juli 2013, in dem sich der Fehler aufdrängen musste.
BFH 29.10.13, VIII R 27/10, BFH 23.7.13, VIII R 32/11
Sachverhalt
Im aktuellen Sachverhalt hatte ein Arzt seinen Steuerberater mit der Erstellung der Gewinnermittlung und der Einkommensteuererklärung beauftragt.
Aufgrund eines leichtfertigen Fehlers des Steuerberaters wurde der Verlust aus der Beteiligung des Arztes an einer Laborgemeinschaft sowohl in der Erklärung als auch bei der Festsetzung doppelt berücksichtigt, ohne dass dies für den Arzt bei der Unterschrift der Steuererklärung auf den ersten Blick erkennbar war.
Das FA erkannte den Fehler bei einer BP.
Zu diesem Zeitpunkt war die reguläre Festsetzungsverjährung von vier Jahren bereits abgelaufen.
Die Voraussetzungen für eine Verlängerung auf fünf Jahre wegen leichtfertiger Steuerverkürzung lagen nicht vor.
Entscheidung und Begründung
Nach Auffassung des BFH haben weder der Arzt noch sein Steuerberater eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen. Beide erfüllten nicht den objektiven Tatbestand der Steuerverkürzung:
Der Steuerberater hat nicht selbst die Steuererklärung beim FA eingereicht und damit keine unrichtigen Angaben gemacht.
Der Steuerpflichtige gibt zwar eine unrichtige Steuererklärung ab, hat aber nicht leichtfertig gehandelt. Er konnte auch bei gewissenhafter und ihm zumutbarer Prüfung nicht erkennen, dass die von ihm unterschriebene Einkommensteuererklärung unrichtig war.
Das leichtfertige Handeln des Beraters kann ihm auch nicht nach straf- oder steuerrechtlichen Grundsätzen zugerechnet werden.
Daraus folgert der BFH, dass die bei der Erstellung der Steuererklärung häufig notwendige Aufgabenteilung zwischen Mandant und Steuerberater dazu führen kann, dass die Festsetzungsfrist bei objektiv unrichtigen Angaben wie üblich abläuft, selbst wenn sich der Ermittlungsaufwand der Finanzbehörde erhöht.
Praxishinweis
Die Urteilsbegründung enthält umfangreiche Ausführungen zur Steuerhinterziehung und -verkürzung sowie zahlreiche Hinweise auf Fundstellen. Die Lektüre lohnt sich daher in der Praxis.