Im vom FG Niedersachsen entschiedenen Fall gewährte ein Tankstellenbetreiber seinen Mitarbeitern einen regelmäßigen Warenbezug. Die Arbeitnehmer erhielten eine auf monatlich 44 EUR limitierte Guthabenkarte, über die sie wahlweise Benzin oder Tabak- und Süßwaren aus dem Sortiment ordern durften. Hierbei handelt es sich nicht um einen Warengutschein, sodass die Freigrenze für Sachbezüge gemäß § 8 Abs. 2 S. 9 EStG nicht anwendbar ist. Denn der Arbeitgeber wendet der Belegschaft lohnsteuerpflichtigen Barlohn zu, indem er die Kosten der von den Arbeitnehmern bezogenen Waren bis zu einer monatlichen Höchstgrenze trägt.
FG Niedersachsen 12.4.07, 11 V 65/07
BFH 27.10.04, VI R 51/03, BStBl II 05, 137
Eine Kundenkarte ist nicht mit einem Warengutschein vergleichbar. Sie verschafft Arbeitnehmern keinen Anspruch auf eine Ware oder Dienstleistung, sondern legitimiert lediglich gegenüber dem Kassenpersonal, Sortimentsprodukte auf Rechnung der Tankstelle zu beziehen.
Das ist mit einem einlösbaren Geldgutschein über 44 EUR vergleichbar. Die Kundenkarte repräsentiert einen Wert in Geld und keine Sachbezüge. Die Arbeitnehmer haben wie bei dem Einsatz von Bargeld die freie Wahl, welche konkreten Waren bezogen werden sollen.
Steuertipp:
Die Freigrenze gemäß § 8 Abs. 2 S. 9 EStG ist auf Barlohnzahlungen nicht anwendbar. Ausgeschlossen sind auch Zuwendungen, die durch amtliche Sachbezugswerte vereinfacht erfasst werden. Diese Regelung soll verhindern, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern – auf wie auch immer geartete Weise – einen monatlichen Gegenwert von 44 EUR steuerfrei zukommen lassen kann. Die Bewertung des steuerpflichtigen Arbeitslohns ist bei einer Guthabenkarte problemlos möglich, die Zuwendungshöhe ergibt sich aus den Abrechnungen der Tankstelle.