Einkünfteerzielungsabsicht liegt bei einem sanierungsbedürftigen und deshalb lange leerstehenden Objekts erst dann vor, wenn der Steuerpflichtige zielgerichtet darauf hinwirkt, durch Beseitigung baulicher Mängel einen vermietbaren Zustand zu erreichen.
Dabei reichen nach einem nachträglich veröffentlichten Urteil des FG Düsseldorf Vorbereitungsmaßnahmen wie Entrümpelungs- und Entsorgungsarbeiten oder Tätigkeiten in Eigenregie nicht aus. Aufwand für eine leerstehende Wohnung ist nach langjähriger BFH-Rechtsprechung nur als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn der endgültige Entschluss, Mieteinkünfte zu erzielen, nicht aufgegeben wurde.
FG Düsseldorf 9.9.10, 16 K 261/08 E, BFH 28.10.08, IX R 1/07, BStBl II 09, 848; 31.7.07, IX R 30/05
Aus konkreten Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden. Dies muss sich anhand objektiver Umstände belegen lassen. Für eine ernsthafte Vermietungsbemühung sprechende Indizien können bei renovierungsbedürftigen und länger leerstehenden Objekten beispielsweise sein:
Zeitlicher Zusammenhang zwischen Aufwand und späterer Vermietung.
Dauer der Renovierung zur Vorbereitung einer Vermietung.
Vorhandene oder fehlende Absehbarkeit, ob und wann das Gebäude im Rahmen der Einkunftsart Vermietung genutzt werden kann.
Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für die konkrete bauliche Gestaltung kein Markt besteht, so ist zielgerichtet – etwa durch bauliche Umgestaltungen – darauf hinzuwirken, einen vermietbaren Zustand zu erreichen. Bleibt der Eigentümer untätig und nimmt er den Leerstand hin, spricht dies gegen den Entschluss zu vermieten. Das FG hat keine Revision zugelassen, weil das Urteil auf Rechtsgrundsätzen des BFH bei einem langjährigen Leerstand beruht.