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Unter die Pauschalierungsvorschrift in § 37b EStG fallen nur Zuwendungen, die beim Empfänger einkommensteuerbar und dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind.
Das hat der BFH in drei Grundsatzentscheidungen herausgestellt. Damit wurde die bislang von den FG unterschiedlich beurteilte Frage geklärt, ob § 37b EStG voraussetzt, dass die Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen müssen.
BFH 16.10.13, VI R 52/11, BFH VI R 57/11; VI R 78/12, BMF 29.4.08, IV B 2 – S 2297-b/07/0001, BStBl I 08, 566 Rz 13
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Das bejaht der BFH nun in grundsätzlicher Weise. Er widerspricht damit zugleich der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung im Wesentlichen mit der Begründung, dass § 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründe, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebung der Einkommensteuer zur Wahl stellt. § 37b EStG setzt demnach das Entstehen der Einkommensteuer dem Grunde nach voraus.
Im Ergebnis erfasst § 37b EStG die Einkommensteuer, die durch betrieblich veranlasste Zuwendungen Steuerpflichtiger an Dritte oder an Arbeitnehmer entsteht, wenn und insoweit der Empfänger dieser Zuwendungen dadurch Einkünfte im Sinne des § 2 EStG erzielt. Da § 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründet, kommt keine Pauschalierung in Betracht, wenn in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Zuwendungen erhalten. Das FA hatte hier zu Unrecht pauschal 30 Prozent Einkommensteuer auf diese Zuwendungen erhoben.
§ 37b Abs. 2 EStG erfasst die betrieblich veranlassten, nicht in Geld bestehenden Zuwendungen an Arbeitnehmer, soweit diese grundsätzlich einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig sind und zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Vorschrift erweitert nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Betreut ein Außendienstmitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen. Die Vorschrift erfasst nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Sachleistungen, also Bezüge, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
§ 37b Abs. 1 EStG erfasst die Einkommensteuer, die durch Geschenke entsteht, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke dadurch Einkünfte erzielt. Die Vorschrift bezieht sich auf alle Geschenke unabhängig davon, ob ihr Wert 35 EUR überschreitet. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Gesellschaft Kunden und Geschäftsfreunden Geschenke zukommen lassen. In diesem Fall darf das FA die pauschale Einkommensteuer nicht unabhängig davon erheben, ob diese Geschenke beim Empfänger überhaupt einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig sind.

Praxishinweis

§ 37b EStG stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl, indem der Zuwendende die grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger entstehende Einkommensteuer übernimmt. Wenn die Verwaltungsauffassung insoweit etwas Gegenteiliges vertritt und das BMF etwa meint, es komme nicht darauf an, dass die Zuwendungen beim Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zufließen, folgt dem der BFH aus den vorgenannten Gründen nicht. Ein diese Auffassung stützender Grundsatz, dass eine Einkommensteuer bei betrieblich veranlassten Zuwendungen jeder Art per se entsteht, lässt sich dem EStG nicht entnehmen.