In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger bewusst für die Übertragung von Wirtschaftsgütern in Einzelakten und erweisen sich diese Schritte zur Erreichung des Gesamtziels als notwendig, findet die Gesamtplanrechtsprechung des BFH keine Anwendung.
Das gilt auch dann, wenn dem Ganzen ein vorab erstelltes Konzept zugrunde liegt und die Übertragungen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zueinander erfolgen.
Sieht ein vorab erstelltes Konzept vor, dass Teile des vereinbarten Kaufpreises oder sogar der gesamte Betrag unmittelbar als Schenkung vom Veräußerer an den Erwerber zurückfließen, liegt in Höhe der zurückgeschenkten Summe keine entgeltliche Übertragung vor.
Insoweit sind bei einer teilentgeltlichen Betriebsaufgabe die Grundsätze der sog. Einheitstheorie nicht anzuwenden, so der BFH klarstellend.
BFH 22.10.13, X R 14/11, BFH 1.8.07, XI R 47/06; 4.12.12, VIII R 41/09

Inhaltliche Gestaltung schuldrechtlicher Verträge

Grundsätzlich ist jeder frei, sowohl über den Abschluss als auch über die inhaltliche Gestaltung schuldrechtlicher Verträge eigenverantwortlich zu entscheiden.
Das gilt bis zur Grenze missbräuchlicher Gestaltungen auch für die vertragliche Einigung von Angehörigen darüber, mehrere Vermögensgegenstände nicht insgesamt teilentgeltlich zu übertragen, sondern sie teilweise zu fremdüblichen Bedingungen zu veräußern und teilweise zu verschenken. Ebenso obliegt es dem Steuerpflichtigen, eine betriebliche Einheit insgesamt oder die jeweiligen Wirtschaftsgüter einzeln zu übertragen.