Schuldzinsen dürfen nicht abgezogen werden, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Ausgenommen sind Zinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen (Investitionskredite).
Stehen Schuldzinsen in einem hinreichend engen und deutlich erkennbaren Zusammenhang mit der Anschaffung eines von § 4 Abs. 4a S. 5 EStG begünstigten Wirtschaftsguts, so unterliegen sie nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a EStG.
FG Düsseldorf 29.9.15, 10 K 4479/11 F, Rev. zugelassen
Sachverhalt
Im Streitfall ging es – vereinfacht dargestellt – um die Frage, ob der Steuerpflichtige, mit einem Darlehen, das zusätzlich aufgenommen wurde, um die Zinsleistungen des Hauptkredits bedienen zu können, unter § 4 Abs. 4a EStG fällt. Der Steuerpflichtige finanzierte mit dem Kredit seinen Gesellschaftsanteil. Das Darlehen war unstreitig als Investitionskredit anzusehen.
Während das FA diese Frage bejahte, entschied das FG Düsseldorf zugunsten des Steuerpflichtigen, dass die Schuldzinsen ebenfalls als Investitionskredit im Sinne von § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG anzusehen und deshalb unbeschränkt abzugsfähig sind.
Mit der einschränkenden Regelung des § 4 Abs. 4a EStG verfolgt der Gesetzgeber nach Meinung des FG grundsätzlich den Zweck, dass der Steuerpflichtige ohne nachteilige Folgen für den betrieblichen Schuldzinsenabzug nicht mehr die gesamten Betriebseinnahmen, sondern lediglich den im Unternehmen erwirtschafteten Gewinn sowie die geleisteten Einlagen entnehmen kann. Von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber nur in § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG eine Ausnahme gesehen und nimmt Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von der Abzugsbeschränkung aus.
Das FG ist der Auffassung, dass der Gesetzeszweck für gewisse Fälle eine erweiterte Auslegung gebietet. Dabei ist der im Gesetzestext verwendete Begriff „Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten“ durchaus auslegungsfähig.
Denn er lässt z.B. nicht erkennen, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen sich die Darlehensvaluta aufgrund von Zinsen, die auf nicht fristgerecht beglichene Zins- und Tilgungsraten entfallen, erhöht. In diesem Fall wäre der Finanzierungszusammenhang zum Anlagevermögen so deutlich und unmittelbar, dass das gesamte Darlehen einschließlich des zinsbedingten Erhöhungsbetrags als begünstigtes Darlehen i.S.d. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG angesehen werden müsste.
Im Streitfall verhält es sich letztlich ähnlich. Zwar entfallen die streitbefangenen Schuldzinsen nicht unmittelbar auf das ursprünglich zwecks Finanzierung des Mitunternehmeranteils aufgenommene Hauptdarlehen. Sie stehen jedoch in einem hinreichend engen und unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung eines von § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG begünstigten Wirtschaftsguts, da feststeht, dass die zugehörigen Darlehensmittel ausschließlich dazu verwendet wurden, Zinszahlungen auf das Hauptdarlehen zu finanzieren. Ein derart konkreter Zusammenhang reicht nach Auffassung des FG aus