In für Erben, Steuer-Tipps für ALLE

Muss die Finanzbehörde bei der Beitreibung der Erbschaftsteuer im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung berücksichtigen, dass das sonstige Vermögen eines Miterben einer Erbengemeinschaft weit unter der Höhe der Erbschaftsteuer liegt?

Muss sie deshalb von der Vollstreckung der Steuerschuld bei diesem Miterben absehen und die Beitreibung im Rahmen der Haftung des ungeteilten Nachlasses betreiben? Vom BFH kam dazu jetzt ein klares Nein.

§ 20 Abs. 3 ErbStG enthält laut BFH keine Vorgabe an die Finanzbehörde, primär in den ungeteilten Nachlass vollstrecken zu müssen. Der Vorschrift lasse sich keine Reihenfolge der Vollstreckung und auch keine Verpflichtung des FA entnehmen, umfangreiche Ermittlungen zum Bestand des Nachlasses und zum eigenen Vermögen des Erben anzustellen.

Aus der Haftungsbeschränkung nach § 2059 Abs. 1 BGB könne die Klägerin auch keine Beschränkung der Vollstreckung zu ihren Gunsten herleiten, weil diese Einrede auf die Erbschaftsteuerschuld nicht anwendbar sei. Aus dem Rechtsgedanken von § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB ergebe sich, dass diese Einrede dem Erben im Hinblick auf seine persönliche Erbschaftsteuerschuld nicht zusteht. Die Vollstreckung sei schließlich auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

Fundstelle
BFH 4.6.19, VII R 16/18