Das Finanzamt darf ein Verzögerungsgeld verhängen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten zur Auskunftserteilung oder Vorlage von Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Werden angeforderte Belege nach der Festsetzung immer noch nicht vorgelegt, darf allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden. Mit diesem Tenor äußert sich der BFH erstmals zum mit Wirkung vom 25.12.2008 eingeführten Verzögerungsgeld, das zwischen 2.500 und 250.000 EUR beträgt.
Es ist jedoch nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Verzögerungsgeld verhängt werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger einer Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage der Buchführungsunterlagen nicht fristgerecht nachkommt. Es erscheint zwar systematisch missglückt, die Regelung mit anderen Verpflichtungen in § 146 Abs. 2b AO zu verbinden. Sie hätte besser in § 200 AO eingefügt werden sollen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts ist dies aber unerheblich. Der Festsetzung steht auch nicht entgegen, dass die Aufforderung zur Vorlage der Buchführungsunterlagen mit Rechtsmitteln angegriffen wurde. Maßgeblich ist allein, dass diese Aufforderung vollziehbar ist.
Die mehrfache Festsetzung wegen derselben Verpflichtung lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 146 Abs. 2b AO entnehmen. Verzögerungsgeld soll den Steuerpflichtigen zur zeitnahen Mitwirkung anhalten und steht in Konkurrenz zum Zwangsgeld. Hier enthält § 332 Abs. 3 AO die ausdrückliche Ermächtigung, es erneut wegen derselben Verpflichtung anzudrohen, wenn die erste Androhung erfolglos geblieben ist. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, weil das Fehlen einer Regelung zur wiederholten Festsetzung eines Verzögerungsgelds auf keiner planwidrigen Regelungslücke beruht.