In für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, Steuer-Tipps für ALLE

Der BFH hat erneut klargestellt, dass die Anwendung der Listenpreis-Regelung voraussetzt, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat.
Der Ansatz eines lohnsteuerlichen Vorteils rechtfertigt sich nämlich nur insoweit, als es gestattet ist, den Betriebs-Pkw privat zu nutzen. Dagegen begründet allein die Gestattung der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte noch keine Überlassung zur Privatnutzung.
BFH 6.10.11, VI R 56/10,
BFH 21.4.10, VI R 46/08, BStBl II 10, 848

Der Anscheinsbeweis steht nur dafür, dass der Arbeitnehmer einen überlassenen Dienstwagen tatsächlich auch privat nutzt, nicht aber für die Annahme, dass der Arbeitgeber ihm den Pkw tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen hat. Weiter reicht dieser allgemeine Erfahrungssatz nicht.
Im Urteilsfall standen dem Verkäufer in einem Autohaus Firmen-Kfz für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Er durfte diese Fahrzeuge auch für die Fahrten zur Wohnung nutzen.
Grundsätzlich ergibt sich ein steuerbarer Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, wenn ihm der Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlässt. Das berechtigt aber auch ohne Fahrtenbuch nicht automatisch dazu, die 1 %-Regelung anzuwenden. Die §§ 8 Abs. 2 Satz 2 und „6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG regeln nur die Bewertung des Vorteils, der dem Grunde nach feststeht, also wenn der Arbeitgeber tatsächlich ein Kfz zur Privatnutzung überlässt. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb begründen dies allein noch nicht.
In jedem Einzelfall ist also aufzuklären, ob das Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen worden ist und ein Vorführwagen entgegen der arbeitsvertraglichen Regelung etwa auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen war.