Die Anschaffungskosten einer nicht wesentlichen GmbH-Beteiligung dürfen laut BFH bei einer späteren Veräußerung der Anteile nicht berücksichtigt werden, wenn die GmbH zuvor in eine Personengesellschaft umgewandelt worden war.
Durch den Rechtsformwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft wurde von der Besteuerung der Körperschaft auf die Personengesellschafter übergegangen, was mit erheblichen steuerlichen Übergangsproblemen behaftet ist, etwa bei unterschiedlichen Beteiligungsformen, steuerverstricktem Betriebsvermögen oder Abweichungen je nach Beteiligungshöhe.
BFH 12.7.12, IV R 39/09
Nach § 4 Abs. 4 UmwStG sind daher bei einer nicht wesentlichen Beteiligung die ursprünglichen Anschaffungskosten nach der Umwandlung der GmbH nicht mehr zu berücksichtigen, sodass sie den Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Mitunternehmeranteile konsequenterweise auch nicht mindern.
Insbesondere bei einer zeitnahen Veräußerung der Mitunternehmeranteile nach dem Formwechsel ergeben sich Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Grundsatz, dass Anschaffungskosten bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns abgezogen werden können.
Der BFH hat dieses vom Gesetzgeber erkannte und ausdrücklich gewollte Ergebnis auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten bestätigt. Dabei hat er sich maßgeblich davon leiten lassen, dass der nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter zivilrechtlich die Möglichkeit hatte, dem Formwechsel zu widersprechen und die Anteile zum Verkehrswert an die Gesellschaft zu veräußern.