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Die freiberufsähnliche Tätigkeit wird nur dann als solche anerkannt, wenn eine erfolgreich bestandene Prüfung den Rückschluss auf den Kenntnisstand des Steuerpflichtigen in früheren Jahren zulässt.

Fundstelle
BFH 20.10.16, VIII R 2/14

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Sachverhalt

Streitig war, ob der Steuerpflichtige Einkünfte aus freiberuflicher oder aus gewerblicher Tätigkeit erzielt hatte. Nach dem Realschulabschluss absolvierte der Steuerpflichtige eine Lehre zum Industriekaufmann. Im Anschluss arbeitete er – teilweise für Beratungsfirmen – in mehreren weltweit tätigen Konzernen in der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz im Bereich des Controllings.

Gegenstand seiner Tätigkeit waren unter anderem die Neuausrichtung des Controllings im Konzern, die Umsetzung vom kameralistischen zum kaufmännisch orientierten Rechnungswesen sowie von betriebswirtschaftlichen Konzepten des internen Rechnungswesens und des Controllings für einzelne Abteilungen. Daneben war er an einer staatlichen Hochschule für Berufstätige, später in einem Studiengang der Betriebswirtschaft immatrikuliert. Er reichte dort jedoch keine schriftlichen Arbeiten ein und legte auch kein Examen ab.

Während der Steuerpflichtige seine Einkünfte als freiberufliche Einkünfte erklärte, ging das FA von gewerblichen Einkünften aus. So entschieden nachfolgend auch das FG und der BFH. Das FG hatte zuvor auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Wissensprüfung durchführen lassen.

Entscheidung

Den Beruf des beratenden Betriebswirts i. S. des § 18 EStG übt derjenige aus, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft (und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten) vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt.

Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein „ähnlicher Beruf“ nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt. Verfügt der Steuerpflichtige nicht über einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule (Diplom), Fachhochschule (Diplom/graduierter Betriebswirt) oder Fachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt), muss er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen. Diesen Nachweis kann der Autodidakt durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder ein Selbststudium, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen.

Eine Wissensprüfung kann jedoch als ergänzendes Beweismittel nur dann in Betracht kommen, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige im Streitzeitraum über hinreichende Kenntnisse verfügt haben könnte. Grundsätzlich weist die Examinierung Defizite im Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme auf. Zum anderen ist sie nur geeignet, den Nachweis über ein aktuell vorhandenes Wissen zu erbringen, sodass weitere Rückschlüsse auf den Kenntnisstand im Streitzeitraum notwendig sind.

Im Streitfall hat das FG im Wege der Beweiswürdigung ausgeführt, es habe aufgrund des Sachverständigengutachtens mit Wissensprüfung (elf Jahre nach dem Streitzeitraum) und der vom Steuerpflichtigen im Streitzeitraum durchgeführten Arbeiten nicht die Überzeugung gewinnen können, dieser habe bereits im Streitzeitraum den erforderlichen (theoretischen) Ausbildungsstand einer betriebswirtschaftlichen Ausbildung in der Tiefe gehabt. Diese Würdigung des FG war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, sodass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als gewerblich und nicht als freiberuflich einzustufen war.