Gehört zu Ihrem Mandantenstamm eine Bank, sollten Sie sich bestimmte Verbindlichkeiten steuerlich ganz genau ansehen. Denn die Finanzverwaltung hat für spezielle Verbindlichkeiten mit Null- oder Negativzinsen eine Sonderregelung gefasst, nach der eine Abzinsung dieser Verbindlichkeiten nicht notwendig ist.
Grundsätze zur Abzinsung einer Verbindlichkeit
Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag länger als 12 Monate beträgt, werden mit einem Satz von 5,5 % abgezinst, wenn diese unverzinslich sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Von diesem Grundsatz weichen die Finanzämter nun jedoch ab, wenn die Verbindlichkeit mit 0 % verzinst wird oder sogar mit Negativzinsen versehen ist und wenn es sich um folgende Verbindlichkeiten handelt:
- Kredittranche der Europäischen Zentralbank (EZB),
- sog. Weiterleistungsdarlehen der Förderbanken oder
- Kundeneinlage bei einer Bank mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten
Diese Sonderregelung, die nur für Banken gilt, die Kredite von der EZB oder einer Förderbank zur Weiterleitung erhalten haben oder die Verbindlichkeiten gegenüber Bankkunden haben, wird mit der Zinspolitik der EZB und dem derzeitigen Niedrigzinsniveau begründet (u. a. BMF 29.3.19, IV C 6 – S 2175/07/10001:003; FinMin Schleswig-Holstein 28.5.19, VI 306 – S 2175 – 019; FinMin Mecklenburg-Vorpommern 15.7.19, nur für den Dienstgebrauch).
Praxistipp | Dass diese Sonderregelung nur für Banken gelten soll, stellt eine Ungleichbehandlung für bilanzierende Unternehmen anderer Branchen dar. Hier sind Verbände und Steuerberater gefragt. Diese sollten bei den übergeordneten Behörden nachhaken, ob es aufgrund der Niedrigzinspolitik auch für andere Unternehmen Erleichterungen zum strengen Abzinsungsgebot geben muss.