In zwei Urteilen versagte das FG München dem Betreiber einer Photovoltaikanlage den Vorsteuerabzug für die Sanierung des Daches, auf dem die Zellen montiert wurden. Zwar ist er als Betreiber einer Solaranlage Unternehmer. Die auf dem Dach installierten Module stehen aber mit dem Gebäude nicht in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang und stellen keinen wesentlichen Teil des Bauwerks dar. Wird die Immobilie nicht mindestens 10 % unternehmerisch genutzt, kann die Anlage daher nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden.
Quelle:
FG München 27.7.09, 14 K 1164/07, Revision unter XI R 29/09,
OFD Hannover 2.6.09, S 7104 – 141 – StO 172, StEd 09, 491
Der Betrieb der Solaranlage dient zwar dem Unternehmen. Da es für die Berechnung des Nutzungsumfangs aber auf die Wohn- und Nutzfläche der Immobilie ankommt, fließt hierin die Dachfläche nicht ein. Eine Photovoltaikanlage besteht im Wesentlichen aus Solarzellen, die ohne Eingriff in die Dichtigkeit des Dachs installiert wird. Sie behält ihre wirtschaftliche Eigenart und stellt als selbstständiges Wirtschaftsgut Unternehmensvermögen dar.
Praxishinweis: Eine dachintegrierte Photovoltaikanlage ist unabhängig davon, ob sie auf dem Dach montiert ist oder das Dach ersetzt, kein wesentlicher Gebäudebestandteil. Folglich hat der Betreiber nicht die Möglichkeit, ein ansonsten nichtunternehmerisch genutztes Gebäude insgesamt dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Muss eine Dachsanierung aber erfolgen, damit der Einbau der Anlage überhaupt möglich ist, werden unmittelbar hiermit zusammenhängende Aufwendungen sowohl für das Gebäude, als auch für den Betrieb der Solaranlage genutzt. Bei diesem Erhaltungsaufwand handelt es sich um ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut und der Unternehmer hat insoweit ein Zuordnungswahlrecht, wenn die mindestunternehmerische Nutzung von 10 % erreicht wird.