In für ARBEITNEHMER

Umzugsaufwand ist als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, wenn er so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst ist.
Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn sich die Büroräume einer GmbH in der Wohnung des Geschäftsführers befinden, dieser wegen Kündigung umziehen muss und auch die GmbH ihren Sitz wechselt.
Dieser Umzug ist ausschließlich privat veranlasst, auch wenn die Gesellschaft zufällig gleichzeitig und räumlich übereinstimmend umgezogen ist und der Geschäftsführer wieder eine Wohnung in unmittelbarer Nähe der Geschäftsräume der GmbH bezieht.
FG Berlin-Brandenburg 18.11.08, 6 K 272/06 C