Wird ein Mitunternehmeranteil an einer KG veräußert, erhöht ein negatives Kapitalkonto den Gewinn, soweit es nicht ausgeglichen wird. Beim Kommanditisten ist jedoch entscheidend, warum das Kapitalkonto negativ wurde. Grundsätzlich erhöht das Minus den Veräußerungsgewinn nach § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG. Ist das Kapitalkonto aber durch Entnahmen negativ geworden, gilt das nur bei rückzahlungspflichtigen Entnahmen wie Gewinnauszahlung, sofern die KG auf ihre Ausgleichsforderung verzichtet.
Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg entsteht daher kein Veräußerungsgewinn des ausscheidenden Kommanditisten, wenn das Kapitalkonto durch Ausschüttung von Liquidität der Gesellschaft negativ geworden ist.
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Negatives Kapitalkonto bei Ausscheiden eines Kommanditisten
FG Berlin-Brandenburg 3.4.12, 6 K 6267/05 B; Revision unter IV R 19/12,
Hessisches FG 24.3.10, 13 K 2850/07, EFG 11, 622,
OLG Celle 18.6.03, 9 U 2/03, GmbHR 03, 900
Durch diese Liquiditätsauszahlungen lebt zwar die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB insoweit wieder auf und seine Einlage gilt gegenüber den Gläubigern als nicht geleistet. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um die Außenhaftung und keinen Anspruch der KG auf Rückzahlung ihrer ausbezahlten Einlagen. Dies resultiert daraus, dass der Kommanditist im Gegensatz zum Komplementär kein gewinnunabhängiges Entnahmerecht hat und er nur ihm zugewiesenen Gewinn entnehmen darf.
Nimmt die KG nun Ausschüttungen aus der Liquidität vor und vermindert dadurch das ihr zur Verfügung stehende Kapital, darf dies steuerlich nicht nachteilig für die Kommanditisten sein, sofern für sie ordnungsgemäß jährlich einheitlich über die Gewinnausschüttung beschlossen wird. In der gegen die Entscheidung des FG eingelegten Revision hat der BFH zu klären, ob und inwieweit Ausschüttungen aus der Liquidität zur Berechnung des Veräußerungsgewinns beim negativen Kapitalkonto einzubeziehen sind.