In Steuer-Tipps für ALLE

Aufwendungen für ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung nach dem Schulabschluss können grundsätzlich nur beschränkt als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Ausnahmsweise handelt es sich um beruflich veranlasste Aufwendungen und damit um Werbungskosten, wenn …

FG Münster 24.2.11, 11 K 4489/09 F, Revision unter VI R 15/11
BFH 18.6.09, VI R 14/07, BStBl II 10, 816; VI R 6/07; VI R 31/07; VI R 49/07
BMF 22.9.10, IV C 4 – S 2227/07/10002 :002, BStBl I 10, 721


… die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat.
Auch ein Studienvertrag begründet nach einem nicht rechtskräftigen Urteil des FG Münster weder ein Dienstverhältnis mit der Universität noch mit dem Betrieb, der für absolvierte Pflichtpraktika eine geringe Vergütung zahlt. Daher sind die Aus-bildungskosten nicht als Werbungskosten angefallen. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt.
Grund für das Abzugsverbot ist § 12 Nr. 5 EStG. Er bestimmt typisierend, dass die erstmalige Ausbildung nach der Schule noch nicht mit Einnahmen aus einer konkreten beruflichen Tätigkeit zusammenhängt. BFH-Urteile, nach denen z.B. Kosten für das Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein können, lassen sich nicht auf ein Erststudium nach dem Abitur übertragen. Dies verstößt auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG, denn der Gesetzgeber bewegt sich innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums.

Steuer-Tipp

Dem BFH liegen allerdings bereits mehrere Verfahren zu diesem Streitthema vor. Vergleichbare Fälle sollten daher offengehalten werden.