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Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer kann nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden und ist daher als Einkommen zu versteuern.

Sachverhalt

Im Streitfall wurde den Steuerpflichtigen für das Streitjahr 2012 in den Vorjahren gezahlte Kirchensteuer erstattet, da sich aufgrund einer für diese Jahre durchgeführten Außenprüfung das zu versteuernde Einkommen gemindert hatte. Es ergab sich ein Erstattungsüberhang aus Kirchensteuer i. H. v. rund 165.000 EUR. Die Steuerpflichtigen begehrten vergeblich die Verrechnung des Erstattungsüberhangs mit einem Verlustvortrag aus den Vorjahren. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die Klage ab.

Entscheidung

Auch der BFH entschied auf der Linie der erstinstanzlichen Entscheidung. Sonderausgaben wie Kirchensteuern (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) mindern nicht bereits den Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern erst das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG).

Die Erstattung von in Vorjahren gezahlter Kirchensteuer wird vorrangig mit Kirchensteuerzahlungen desselben Jahres verrechnet. Entsteht dabei ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang, führt dies nach § 10 Abs. 4b EStG zu einem „Hinzurechnungsbetrag“.

Die bislang höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage, ob der Hinzurechnungsbetrag den Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht und folglich dann durch einen Verlustvortrag, der nach § 10d Abs. 2 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen ist, ausgeglichen werden kann, hat der BFH nun ablehnend entschieden.

Zur Begründung weist er darauf hin, dass der Kirchensteuer-Erstattungsüberhang wie die ursprünglich gezahlte Kirchensteuer als – negative – Sonderausgabe zu berücksichtigen ist. Durch die Hinzurechnung kann es daher – wie im Streitfall – dazu kommen, dass Einkommensteuer gezahlt werden muss, obwohl der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Verlustausgleich 0 EUR beträgt. Es kommt dann zu einer Besteuerung allein des Vorteils aus der Erstattung von (früheren) Abzugsbeträgen. Dies gilt auch dann, wenn sich die erstatteten Kirchensteuern im Zahlungsjahr letztlich nicht steuermindernd ausgewirkt haben, da der mit § 10 Abs. 4b EStG verfolgte Vereinfachungszweck verfehlt würde, wenn dies in jedem Einzelfall ermittelt werden müsste.

Fundstelle
BFH 12.3.19, IX R 34/17