Bietet ein Unternehmer über seine Internetseite Usern kostenpflichtige Bilder und Videos an, ist er auch dann umsatzsteuerlich der Leistende, wenn der Nutzer zum Bezug auf Internetseiten anderer Unternehmer weitergeleitet wird, ohne dass dies eindeutig kenntlich gemacht ist.
BFH 15.5.12, XI R 16/10
Hierbei bezieht sich der BFH auf die sog. Ladenrechtsprechung, wonach nur der Eigenhändler und nicht der Vermittler Leistender ist, der im eigenen Laden Waren verkauft. Zum Vermittler wird er nur, wenn zwischen dem Warenlieferanten und dem Käufer unmittelbare Rechtsbeziehungen zustande kommen.
Hierzu muss eindeutig spätestens beim Geschäftsabschluss klar sein, dass er in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, zudem muss der Kunde mit dem Vorgehen einverstanden sein. In diesem Fall bekommt der Ladeninhaber umsatzsteuerlich eine Vermittlereigenschaft.
Praxishinweis
Die Grundsätze der Ladenrechtsprechung gelten auch für sonstige Leistungen, die online kostenpflichtig angeboten werden.
Der Betreiber einer Internetseite ist vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Waren verkauft. Auch bei über das Internet bezogene kostenpflichtige Leistungen ist das Auftreten dem Nutzer als Kunden gegenüber maßgebend.
Nur wenn der Betreiber augenfällig zu erkennen gibt, dass er für einen anderen Dritten tätig wird, wird demzufolge eine Vermittlereigenschaft im Online-Verkehr wie im Geschäft um die Ecke anerkannt.
Diese Abgrenzung ist wichtig für die Ortsbestimmung der sonstigen Leistung nach § 3a UStG im In- oder Ausland.
Die Leistung wird in der Regel dort ausgeführt, von wo aus der Unternehmer seine Firma betreibt. In vielen Ausnahmefällen gilt jedoch der Sitz des Leistungsempfängers. Offen ließ der BFH, ob es sich um auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen handelt, für die dann das Empfängerortprinzip gilt, wenn private Kunden aus Drittländern die Dienste nutzen. Im Urteilsfall ging es aber um Privatuser aus der EU.