Ordnet der Verstorbene testamentarisch an, dass sein Nachlass an eine gemeinnützige Stiftung gehen soll, lassen sich die Zuwendungen beim Erblasser nicht als Sonderausgaben absetzen.
BFH 16.2.11, X R 46/09
Nach einem aktuellen BFH-Urteil fließen die Mittel in den Vermögensstock der Stiftung erst durch Erbeinsetzung mit dem Tod ab. Am Todestag erlischt aber die persönliche Steuerpflicht und der Verstorbene ist für das Sterbejahr nur mit den bis zum Todeszeitpunkt erzielten Einkünften zu veranlagen. Für die Abziehbarkeit von Sonderausgaben ist gemäß § 11 Abs. 2 EStG der Zeitpunkt maßgebend, zu dem sie geleistet wurden. Nur bis zum Todeszeitpunkt geleistete Stiftungszuwendungen sind daher beim Erblasser berücksichtigungsfähig.
Bei der Gesamtrechtsnachfolge geht das Vermögen nach § 1922 Abs. 1 BGB unmittelbar auf den Erben über. Auslösendes Moment hierfür ist daher der Tod des Erblassers, erst ab dann fließt das Erbe ab und mithin ist kein Abfluss noch zu Lebzeiten gegeben. Eine Erbeinsetzung als freiwillige Entscheidung zu Lebzeiten des Verstorbenen hat keine Auswirkung auf den Abflusszeitpunkt. Das Testament bildet nur den ersten Schritt des Vermögensübergangs, der tatsächlich aber erst mit dem Tod stattfindet. Zwar kann eine erst nach dem Tod des Stifters genehmigte Stiftung gemäß § 84 BGB bereits für die vorherigen Zuwendungen als entstanden gelten. Dies bewirkt aber keine Vorverlegung des Abflusszeitpunkts, sondern fingiert lediglich die Existenz der errichteten Stiftung.
§ 10b Abs. 1a EStG enthält zwar eine Abweichung vom Abflussprinzip, weil Stiftungszuwendungen auf Antrag wahlweise innerhalb von zehn Jahren abzugsfähig sind. Anhaltspunkte dahingehend, dass Zuwendungen bereits für vor dem Abflusszeitpunkt liegende Zeiträume als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, waren im Streitfall für den BFH aber nicht erkennbar.