Nach Ansicht des BFH kann bei sonstigen Einkünften i.S. des § 22 EStG kein Sparerfreibetrag abgezogen werden. Die Revisionen sind aufgrund Erledigung der Hauptsache nicht mehr anhängig und Fälle können nicht mehr ruhen.
BFH 30.3.11, X R 12/11; X R 13/11; 18.5.10, X R 32/01; X R 33/01