Schulgeldzahlungen sind als Sonderausgaben zu 30 % absetzbar, höchstens aber mit einem Betrag von 5.000 EUR gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.
Besteht der Kindergeldanspruch nicht für das ganze Jahr, wird der Höchstbetrag zeitanteilig gekürzt. Für jedes Kind wird der Höchstbetrag lediglich einmal gewährt.
Daher steht geschiedenen, getrennt lebenden oder nicht miteinander verheirateten Eltern jeweils der halbe Höchstbetrag zu, sofern keine andere Aufteilung gewählt wird. Jeder Elternteil darf aber nur die selbst getragenen Schulkosten geltend machen.
BFH 9.5.12, X R 3/11,
EuGH 11.9.07, Rs. C-76/05; Rs. C-318/05, BFH/NV-Beilage 08 Nr. 1, 5, 14
Freizügigkeitsabkommen 21.6.99, BGBl II 01, 811
Schulgeld für den Unterricht eines Kindes an einer schweizerischen Privatschule sind dagegen nicht als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar.
Der Europäische Gerichtshof hatte in der Vergangenheit entschieden, dass es gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, wenn ein Staat Schulgeldzahlungen an inländische Schulen zum Sonderausgabenabzug zulässt, Zahlungen an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten jedoch nicht.
Daraufhin hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2009 rückwirkend die Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen für in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässige Privatschulen eingeführt. Für die Schweiz gilt diese Regelung jedoch nicht, weil die Schweiz weder Mitglied der EU noch des EWR ist.
Ein Anspruch auf Gleichbehandlung kann nicht aus dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz abgeleitet werden, da es keinen vergleichbaren umfassenden Schutz vor Diskriminierung grenzüberschreitender Sachverhalte gewährt. Wegen dieser eindeutigen Rechtslage hat der BFH Fragen hinsichtlich schweizerischer Privatschulen nicht dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.