Nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bei bestimmten Bauleistungen. Der BFH hat den Anwendungsbereich jetzt erheblich eingeschränkt und die Verwaltungsansicht ausdrücklich verworfen, nach der ein Leistungsempfänger nur dann Schuldner der Umsatzsteuer ist, wenn er die an ihn erbrachten Leistungen seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.
Laut BFH sind aber etwa Bauträger für die von ihnen in Auftrag gegebenen Bauleistungen nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer.
BFH 22.8.13, V R 37/10,
EuGH 12.12.12, C-395/11; BLV
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Zuvor hatte der EuGH geklärt, dass § 13b UStG mit EU-Recht vereinbar ist, wobei die nationalen Gerichte bei der Anwendung der Vorschrift für Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit Sorge zu tragen haben. Davon ausgehend hat der BFH nun die Auslegung durch die Finanzverwaltung als nicht rechtssicher genug verworfen. § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG ist entgegen Abschn. 13b.3 Abs. 2 und 10 UStAE einschränkend so auszulegen, dass es für die Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung rund um Arbeiten an Bauwerken selbst zur Erbringung derartiger Leistungen verwendet.
Auf den Anteil der ausgeführten bauwerksbezogenen Leistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es dagegen nicht an.
Unterscheidung zwischen Bauträger und Generalunternehmer
Damit sind Bauträger grundsätzlich keine Steuerschuldner nach § 13b UStG, denn sie liefern Grundstücke. Das unterscheidet sie vom Generalunternehmer, der Bauleistungen erbringt und deshalb die Steuer für die vom Subunternehmer bezogene Bauleistung schuldet. Ist der Bauträger gleichzeitig auch als Generalunternehmer tätig, kommt es auf die Verwendung der von ihm bezogenen Bauleistung an, also ob er die Bauleistung für eine steuerfreie Grundstücksübertragung oder eine steuerpflichtige Bauleistung verwendet.