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Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH führt nicht zu Lohn bei den angestellten Anwälten, da die GmbH dadurch den angestellten Anwälten weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zuwendet.
BFH 19.11.15, VI R 74/14

Begründung des BFH

Der Versicherungsschutz dient dem eigenen Versicherungsschutz der Rechtsanwalts-GmbH und erfasst keine Haftpflichtansprüche, die sich gegen die bei der GmbH nichtselbstständig tätigen Rechtsanwälte selbst richten. Die GmbH wendet den angestellten Anwälten dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.

Beachten Sie

Übernimmt die Rechtsanwalts-GmbH dagegen die Aufwendungen ihrer angestellten Rechtsanwälte für deren eigene Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 Abs. 1 BRAO, fließen den angestellten Rechtsanwälten lohnsteuerrechtpflichtige Vorteile zu.