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Ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht u.a. dann, wenn dieses wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs – bei Eintritt der Behinderung vor dem 1.1. 2007 des 27. Lebensjahrs (§ 52 Abs. 40 Satz 8 EStG) – eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).
BFH 30.4.14, XI R 24/13

Sachverhalt

Im Streitfall vor dem BFH ging es nun um die Frage, ob ein psychisch erkranktes Kind, das sich wegen einer behinderungsbedingt begangenen Straftat in Haft befindet, außerstande ist, sich wegen seiner Behinderung zu unterhalten und damit einen Anspruch auf Kindergeld begründet.

Entscheidung

Dies ist nach Auffassung des BFH jedoch nicht der Fall. Ein behindertes Kind ist imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten existenziellen Lebensbedarfs ausreicht.
Hieran fehlt es, soweit die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind keine anderen Einkünfte und Bezüge hat. Das kindergeldrechtlich zu berücksichtigende Kind muss „wegen“ seiner Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten, d.h., die Behinderung muss ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt sein.
Dies ist bei einem Kind, das aufgrund seiner Inhaftierung zum Selbstunterhalt unfähig ist, nicht der Fall, da es an der Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt fehlt. Dies gilt selbst dann, wenn die Begehung der zur Inhaftierung führenden Straftat behinderungsbedingt ist.
Denn während der Haft ist ein Kind unabhängig davon, ob es behindert ist oder nicht, grundsätzlich außerstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesen Fällen steht daher nicht die Behinderung eines Kindes der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts entgegen, sondern die Inhaftierung.