Ein Investitionsabzugsbetrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige in dem Jahr der Geltendmachung des Investitionsabzugs nicht hinreichend darlegen kann, dass er tatsächlich beabsichtigt hat, das begünstigte Wirtschaftsgut in dem gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmen voraussichtlich anzuschaffen.
FG Düsseldorf 17.7.12, 15 K 4719/12 E
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige betreibt ein Taxiunternehmen. Im Streitjahr 2008 ermittelte er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Nachdem die Einkommensteuer 2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden war, wurde im November 2011 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Nach Auffassung der Prüfer rechtfertigte die BP eine Gewinnerhöhung für das Jahr 2008 von rund 19.000 EUR.
Im Rahmen der Schlussbesprechung wies der Steuerberater des Steuerpflichtigen auf Überlegungen hin, nachträglich für das Jahr 2008 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG für ein Firmenfahrzeug geltend zu machen. Einige Tage später ging beim FA ein entsprechender Antrag über einen Betrag von 10.800 EUR für das Jahr 2008 ein. Der Antrag bezog sich auf einen im August 2010 zu einem Nettokaufpreis von rund 28.000 EUR erworbenen Pkw. Den Kaufpreis hatte der Kläger in voller Höhe über ein Darlehen mit einer vierjährigen Laufzeit finanziert. Das FA berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht. Zur Begründung führte es aus, dass der erforderliche Finanzierungszusammenhang fehle.
Entscheidung und Begründung
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Nach § 7 g Abs. 1 EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn
der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet,
der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzuges folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen,
der Steuerpflichtige beabsichtigt das Wirtschaftsgut in bestimmter Weise betrieblich zu nutzen und
das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten angibt.
Im vorliegenden Fall ist das vollständige Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht festzustellen. Nach Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Unternehmer zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008 – dem Jahr der Geltendmachung des Investitionsabzugs – tatsächlich beabsichtigte, das begünstigte Wirtschaftsgut in dem vorgegebenen Zeitrahmen voraussichtlich anzuschaffen.
Der Steuerpflichtige berief sich darauf, dass der Investitionsabzugsbetrag auch noch nach Steuerfestsetzung, ggf. bis zum Eintritt der Bestandskraft, geltend gemacht werden könne. Dies entspricht in der Tat der Gesetzeslage, entbindet aber nicht von der Feststellung des Tatbestandsmerkmals der Investitionsabsicht. Zudem konnte der Unternehmer bis zum maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Nachweis erbringen.
Auch hat der Steuerpflichtige im Streitfall nicht überzeugend darlegen können, dass und wie die vermeintlich beabsichtigte Investition im Einzelnen in seine Planungen eingeflossen ist. Auch sonstige objektive Umstände im Streitjahr, die Rückschlüsse auf die Absicht zulassen könnten, vermochte der Kläger nicht anzuführen.