Der Investitionsabzugsbetrag kann nicht mehr genutzt werden, wenn bereits feststeht, dass der Betriebsinhaber das Investment selbst nicht mehr durchführen wird, da er das Unternehmen bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Nachfolger übertragen hat.
Nach der vom FG Niedersachsen bekräftigten Verwaltungsauffassung kommt § 7g Abs. 1 EStG nur für noch durchführbare und objektiv mögliche Investitionen in Betracht.
Daran fehlt es, wenn der Betrieb bereits veräußert oder aufgegeben ist oder bei Abgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum der Inanspruchnahme bereits ein entsprechender Entschluss gefasst wurde.
FG Niedersachsen 11.4.12, 4 K 210/11, Revision unter IV R 14/12,
BMF 8.5.09, IV C 6 – S 2139-b/07/10002, BStBl I 09, 633, Rn. 22,
Für die unentgeltliche Betriebsübergabe durch vorweggenommene Erbfolge kann nichts anderes gelten. § 7g EStG bezweckt die Verbesserung der Liquidität und Eigenkapitalausstattung von Mittelständlern durch den Steuerstundungseffekt aufgrund vorgezogener Aufwendungen.
Diesem Förderzweck würde es widersprechen, wenn der Vorgänger den Abzugsbetrag noch zu einem Zeitpunkt in Anspruch nehmen könnte, zu dem bereits feststeht, dass die dadurch begünstigte Investition nicht mehr von ihm, sondern nur noch vom beschenkten Nachfolger vorgenommen werden kann.
Zwar ist die Förderung nicht personen-, sondern betriebs- und investitionsbezogen ausgestaltet. Das besagt aber nur, dass die Voraussetzungen auf den Betrieb bezogen sind. Die Ausgestaltung ändert nichts daran, dass sich der Förderungszweck nur über die steuerlichen Auswirkungen erreichen lässt.
In der anhängigen Revision kann der BFH klären, ob der Rechtsvorgänger den Abzugsbetrag bei einer unentgeltlichen Betriebsübergabe noch für die erst vom Nachfolger durchzuführende Investition in Anspruch nehmen kann.