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Werbungskosten oder Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit zur Hälfte steuerfreien Kapitaleinnahmen stehen, dürfen nur mit 60 % abgesetzt werden.
In diesem Zusammenhang war bisher fraglich, ob das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG auch auf Teilwertabschreibungen bei eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen im Betriebsvermögen anwendbar ist.
Der BFH hat sich dieser Problematik aktuell angenommen und gelangte zu der Überzeugung, dass Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen nicht dem Halb- bzw. Teilabzugsverbot unterliegen.
Dies gilt unabhängig von der Frage der Fremdüblichkeit der Darlehensüberlassung und einer etwaigen Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis.
BFH 18.4.12, X R 7/10,
BFH 18.4.12, X R 5/10; 25.6.09, IX R 42/08, BStBl II 10, 220; 14.7.09, IX R 8/09, BFH/NV 10, 399; 18.3.10, IX B 227/09, BStBl II 10, 627
BMF 8.11.10, IV C 6 – S 2128/07/10001; BStBl I 10, 1292, Nr. 2

Der BFH wendet sich mit seinem Urteil gegen die Verwaltungsauffassung, indem er die Anwendung des Halb- und Teilabzugsverbots bei nicht mehr werthaltigen Gesellschafterdarlehen generell verneint.
Im zugrunde liegenden Fall bestand eine Betriebsaufspaltung zwischen einem Einzelunternehmen als Besitzunternehmen und einer GmbH als Betriebsgesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war.
Der Kläger erfasste die Forderungen gegenüber der GmbH im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. Mit der GmbH vereinbarte er die Führung eines Kontokorrentkontos mit Verzinsung. Zunächst wurde die Verzinsung ausgesetzt. Anschließend wurde auf die Rückzahlung gegen Besserungsvorbehalt verzichtet. Der Verzicht auf einen Teil der Forderung wurde daraufhin zu 100 Prozent als Betriebsausgabe gewinnmindernd gebucht.
Das Finanzamt sah hier die Voraussetzungen des Teilabzugsverbots als gegeben und erkannte nur den anteiligen Abzug als Betriebsausgabe an.
Der BFH widersprach der Auffassung des Finanzamtes. Zur Begründung führt er an, dass Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen aufgrund von Wertminderungen wie sie durch Teilwertabschreibungen abgebildet werden, nicht dem Abzugsverbot nach § 3 c Abs. 2 S.1 EStG unterliegen. Danach mangelt es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang der Teilwertabschreibung mit nach § 3 Nr. 40 EStG hälftig befreiten Beteiligungserträgen.
Steuer-Tipp:
Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen unterliegen – unabhängig von der Fremdüblichkeit der Darlehensüberlassung und einer etwaigen Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis – nicht dem Halb- oder Teilabzugsverbot. Dieser Grundsatz gilt entsprechend für Verluste aufgrund von Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft.