Bereits im Jahr 2011 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer bei Hochschullehrern und Richtern nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung darstellt.
Diese Rechtsprechung hat er nun in einem Beschluss für einen Universitäts-Professor bestätigt.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:
Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche
Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
BFH-Beschluss vom 14.12.2012, Az. VI B 134/12, BFH-Urteil vom 27.10.2011, Az. VI R 71/10; BFH-Urteil vom 8.12.2011, Az. VI R 13/11
Ein Abzug der Aufwendungen nach der ersten Variante (fehlender Arbeitsplatz) kam im Streitfall nicht in Betracht, weil der Professor ein Arbeitszimmer in der Universität nutzen konnte.
Darüber hinaus stellt das häusliche Arbeitszimmer auch nicht den Mittelpunkt der Betätigung dar, da ein Universitäts-Professor den – hier maßgebenden – qualitativen Schwerpunkt seiner Tätigkeit an der Universität hat. Selbst eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers führt nicht zu einer Verlagerung des Mittelpunkts.