Neben einer abhängigen Beschäftigung als Softwareentwickler in Vollzeit ist kein Raum für eine selbstständige Tätigkeit in Vollzeit.
Sachverhalt
Der Kläger – ein Dipl.-Ing. – beantragte nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes 2009 erfolgreich einen Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Softwareentwickler, wobei er die künftige Arbeitszeit mit ca. 40 Wochenstunden angab.
Zeitgleich gründete er zusammen mit anderen Personen ein Unternehmen, das ebenfalls im Bereich der Softwareentwicklung tätig war. Einige Monate später schloss er mit diesem Unternehmen einen Arbeitsvertrag, wonach er als operativer Leiter 5.500 EUR pro Monat erhalten und 40 Stunden pro Woche arbeiten sollte. Erst 2014 erfuhr die Beklagte davon. Gegen die sodann erfolgte Rückforderung des Gründungszuschusses wehrte sich der Dipl.-Ing. erfolglos.
Entscheidung
Das LSG Nordrhein-Westfalen bestätigt, dass der Kläger der Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss in Höhe von rund 9.500 EUR erstatten muss.
Das LSG hat festgestellt, dass eine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit ab dem Eintritt in das abhängige Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit nicht mehr vorlag, denn der Zweck des Gründungszuschusses, Lebensunterhalt und soziale Absicherung zu gewährleisten, sei hierdurch entfallen.
Das Vertrauen des Klägers, den Gründungszuschuss zu behalten, sei nicht schutzwürdig. Denn er habe es zumindest grob fahrlässig unterlassen, die Aufnahme der abhängigen Beschäftigung anzuzeigen, obwohl ihm die Relevanz für den Leistungsanspruch zumindest hätte bewusst sein müssen.
Im späteren Antragsverfahren auf Arbeitslosen- und Insolvenzgeld habe er zudem ausdrücklich bestätigt, die vereinbarten 40 Stunden im Anstellungsverhältnis gearbeitet zu haben. Daran müsse er sich festhalten lassen und könne nicht mehr mit dem Einwand gehört werden, er habe sich damals weit überwiegend seiner selbstständigen Tätigkeit gewidmet. Ist diese – wie hier – von der abhängigen Beschäftigung nicht genau abgrenzbar, geht dies zulasten des Klägers.