Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt. Mit dieser Aussage ändert das BAG seine bisherige Rechtsprechung.
Befindet sich ein Mitarbeiter ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, gilt bei der Berechnung der Urlaubsdauer Folgendes:
Die Arbeitsvertragsparteien haben ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt. Dies führt dazu, dass ein Mitarbeiter für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels Arbeitspflicht keinen Anspruch auf Erholungsurlaub hat, so neuerdings das BAG.
Im Urteilsfall gewährte ein Arbeitgeber einer Mitarbeiterin vom 1.9.2013 bis zum 31.8.2014 unbezahlten Sonderurlaub. Dieser wurde einvernehmlich bis zum 31.8.2015 verlängert. Nach Beendigung des Sonderurlaubs verlangte die Mitarbeiterin, ihr den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu gewähren. Das BAG hat hierzu „Nein“ gesagt.
Fundstelle
BAG 19.3.19, 9 AZR 315/17