Nach § 70 Abs. 4 EStG ist eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag über- oder unterschreiten.
Änderungen der Rechtsauffassung durch ein Urteil oder eine Verwaltungsanweisung rechtfertigen jedoch auch dann keine rückwirkende Änderung, soweit sie sich auf Einkünfte und Bezüge beziehen.
BFH 21.10.10, III R 74/09