Erhalten Rentner ab 2005 wegen eines Gerichtsverfahrens oder fehlerhaften Rentenbescheiden eine Nachzahlung für die Jahre bis 2004, greift bei der Besteuerung nicht der günstige Ertragsanteil. Der Besteuerungsanteil der Rentennachzahlungen liegt vielmehr bei 50 %.
BFH-Urteil vom 13.4.2011, Az. X R 1/10
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vertrat eine Rentnerin die Auffassung, dass die Rentennachzahlung nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht und somit mit dem Ertragsanteil zu besteuern sei. Zwar sei die Nachzahlung erst im Jahr 2005 zugeflossen, in dem das neue System der Alterseinkünftebesteuerung schon anzuwenden sei. Wirtschaftlich sei die Nachzahlung jedoch bereits vorher entstanden und wäre bei einem üblichen Verlauf des Bewilligungsverfahrens bis zum 31.12.2004 ausgezahlt worden.
Dieser Meinung schloss sich zwar auch das Finanzgericht an. Der Bundesfinanzhof indes stellte auf die anderslautende gesetzliche Regelung ab und hob das Urteil der Vorinstanz auf.