Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern weist in einem Erlass darauf hin, dass Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Gemeint sind vor allem die Bereitstellung von Frühstück und die Überlassung von Stellplätzen, die Hotelgästen zusätzlich zur Übernachtung angeboten werden.
In dem Erlass weist das Finanzministerium auf verschiedene anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof hin und stellt klar, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18.1.2018 (C-463/16; Stadion Amsterdam) nicht zu einem anderen Ergebnis führt.
Praxistipp
Betroffene Unternehmen sollten dennoch gegen Umsatzsteuerbescheide Einspruch einlegen, in denen das Finanzamt aus der Hotelrechnung für einzelne Leistungskomponenten wie Frühstück und Parkplatzüberlassung den ermäßigten Umsatzsteuersatz nicht gewährt. Mit Hinweis auf die verschiedenen anhängigen Verfahren sollte zudem ein Antrag auf Ruhen des Verfahrend nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO gestellt werden. Die Aussetzung der Vollziehung wird nicht gewährt.
Fundstelle
* FM Mecklenburg-Vorpommern 22.4.21, S 7245-00000-2021/003