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Anlassbezogene oder einmalige Zahlungen, wie eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld, reduzieren das Elterngeld auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn vornimmt, sondern das Einkommen während des Elterngeldbezugs pauschal versteuert.

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Die Arbeitnehmerin war vor der Geburt ihres Kindes als Angestellte eines Steuerbüros tätig. Nach der Geburt ihres Kindes beschäftigte der Arbeitgeber sie mit einem pauschal versteuerten Minijob weiter. Zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn zahlte er ihr während des Elterngeldbezugs eine einmalige Heiratsbeihilfe sowie Urlaubs-und Weihnachtsgeld. Diese Leistungen versteuerte er ebenfalls pauschal. Der beklagte Freistaat rechnete diese Zahlungen wegen der pauschalen Versteuerung als Einkommen auf das Elterngeld der Arbeitnehmerin an. Der hiergegen gerichteten Klage gaben die Vorinstanzen statt.

Das BSG wies die Revision zurück. Für den Fall eines Lohnsteuerabzugsverfahrens blieben einmal gezahlte Vergütungsbestandteile als sonstige Bezüge bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt. Hierbei bleibe es auch, wenn sich der Arbeitgeber bei einem Minijob für eine pauschale Versteuerung entscheide. Hierfür gebe es keine besondere Regelung im ­Elterngeldrecht.

Fundstelle
BSG 8.4.18, B 10 EG 8/16 R