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Nach Auffassung des FG Düsseldorf können einzelne Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens anlässlich einer Realteilung nicht zu Buchwerten in eine Schwesterpersonengesellschaft übertragen werden, an der ausschließlich die bisherigen Mitunternehmer der nunmehr realgeteilten Personengesellschaft beteiligt sind.
Der Tenor bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach das übernommene Betriebsvermögen in das jeweilige Betriebsvermögen des einzelnen Realteilers übertragen werden muss, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.
Die Übertragung einzelner Gegenstände in das Vermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der Realteiler ebenfalls beteiligt ist, gelingt daher nicht ohne Gewinnrealisierung.
FG Düsseldorf 9.2.12, 3 K 1348/10 F, Revision unter IV R 8/12,
BMF 28.2.06, IV B 2 – S 2242 – 6/06, BStBl I 06, 228, IV.1

Während in § 6 Abs. 5 EStG genau zwischen dem Betriebs-, Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers unterschieden wird, ist dies bei § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht der Fall. Hätte der Gesetzgeber auch eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft ermöglichen wollen, an der ehemalige Mitunternehmer beteiligt sind, hätte er dies eindeutig formulieren können, ersichtlich aber nicht getan. Zwar ist die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt. Die Steuerneutralität der Realteilung ist aber von der Voraussetzung der Übertragung in das jeweilige Betriebsvermögen abhängig. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, Einsprüche können also ruhen.
Steuer-Tipp:
Zur Buchwertfortführung sollten die verteilten Wirtschaftsgüter zunächst ins Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerschaft übertragen werden. Erst nach einer Wartefrist zur Verhinderung eines Gesamtplans sollte die Übertragung in das Gesamthandsvermögen erfolgen. Dann ist § 6 Abs. 5 EStG ohne Aufdeckung der stillen Reserven möglich.