In Steuer-Tipps für ALLE

Die vom BVerfG angeordnete volle Abziehbarkeit der Krankenkassenbeiträge ab 2010 muss nach Ansicht des BFH nicht auf die Arbeitslosenversicherung übertragen werden.
Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch, diese Beiträge in voller Höhe oder durch den negativen Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.
BFH 16.11.11, X R 15/09, BFH 18.11.09, X R 34/07, BStBl II 10, 414


In seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der ehemaligen Regeln zum Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungen hat das BVerfG streng auf das sozialhilferechtliche Leistungsniveau als Existenzminimum abgestellt und unter dem Aspekt der Zwangsläufigkeit den Abzug weiterer Aufwendungen ausdrücklich verneint. Die Steuerfreiheit des Existenzminimums gewährleistet danach lediglich den Schutz des Lebensstandards auf Sozialhilfeniveau. Der Leistungskatalog der Sozialhilfe enthält keine Verpflichtung zur Übernahme von Beiträgen an die Bundesagentur für Arbeit.
Das Risiko der Arbeitslosigkeit und des damit verbundenen Wegfalls des Erwerbseinkommens wird durch die Sozialhilfe-Regelsätze berücksichtigt und der Grundfreibetrag wird steuerfrei gestellt. Damit unterscheiden sich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung grundlegend von denen zur Kranken- und Pflegeversorgung. Die Bundesagentur für Arbeit finanziert auch Leistungen oberhalb der Existenzsicherung und das nicht aus Beitragsmitteln, die Zahlung erfolgt vielmehr vom Bund, etwa zur Eingliederung in Arbeit sowie entsprechende Verwaltungskosten als arbeitsmarktpolitische Maßnahmen.
Ein negativer Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Abzug der Aufwendungen zum Regeltarif dem Grunde nach nicht möglich ist, und gilt damit nicht für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen, deren Berücksichtigung als Sonderausgaben im Einzelfall an Höchstbeträgen scheitert.