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Verzugs- und Prozesszinsen sind Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, vorrangig vor den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG.
Nach Ansicht des BFH gehören alle Vermögensmehrungen zu § 20 EStG, die bei wirtschaftlicher Betrachtung und unabhängig vom Rechtsgrund Entgelt für eine Kapitalnutzung sind, auch bei vom Schuldner erzwungener Kapitalüberlassung. Verzugszinsen sind daher kein Schadenersatz, sondern Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des zustehenden Kapitals.
BFH 24.5.11, VIII R 3/09,
BFH 30.6.09, VIII B 8/09, BFH/NV 09, 1977


Zugesprochene Zinsen sind jedoch nicht zu erfassen, wenn ihnen hohe Aufwendungen gegenüberstehen, sodass insoweit kein Überschuss erzielbar ist. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang bestand im Urteilsfall zwischen den Verzugszinsen und den geleisteten Schuldzinsen für Bürgschaftsübernahmen. Soweit nämlich rechtskräftig feststeht, dass die Bürgschaftsinanspruchnahme nicht gerechtfertigt war, besteht kein Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und den jetzt nicht mehr existenten Bürgschaftsschulden. Dadurch kommt es zum nötigen Zusammenhang zwischen der Kreditaufnahme und dem späteren Zweck der Erzielung von Verzugszinsen.
Es wird aber aufgrund der Verzugszinsen kein Einnahmeüberschuss erzielt, wenn Fremdfinanzierungszinsen als Werbungskosten abziehbar sind. Ob aus einer Tätigkeit überhaupt Einkünfte gemäß § 2 EStG zu erzielen sind, ist für die gesamte Tätigkeitsdauer zu prüfen. Danach ist der Totalgewinn zu ermitteln. Bei Überschusseinkünften ist zu prüfen, ob Überschüsse erzielt werden können. Bei erzwungener Kapitalüberlassung ist keine Einkünfteerzielungsabsicht notwendig, sondern allein die Steigerung der Leistungsfähigkeit. Hierzu werden wirtschaftlich zusammenhängende Einnahmen – wie Verzugszinsen – den Ausgaben – wie Schuldzinsen ohne Rücksicht auf das Zufluss- und Abflussprinzip – gegenübergestellt.