Nach Auffassung des BFH ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die Steuerbefreiung auf Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch auf Gefahrenzulagen auszudehnen.
§ 3b Abs. 1 EStG selbst begründet keinen Rechtsanspruch von Arbeitnehmern darauf, bezogene Zuschläge für Tätigkeiten im Bombenentschärfungs- und Kampfmittelräumdienst steuerfrei zu belassen. Die Begünstigung erfasst ausschließlich Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit an unüblichen Zeiten und ist nicht über den Wortlaut hinaus auszulegen.
BFH 15.9.11, VI R 6/09, BFH 17.6.10, VI R 50/09, BStBl II 11, 43 BVerfG 20.4.04, 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00; 1 BvR 610/00, HFR04, 696
Daher lässt die Norm keinen Raum für eine Ausdehnung auf überwiegend pauschale Zuschläge für andere Tätigkeiten, auch wenn sie aus sonstigen Gründen subventionswürdig sein könnten. Dies lässt sich weder aus der Entstehungsgeschichte noch dem Sinn und Zweck entnehmen.
Der Gesetzgeber ist auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, Gefahrenzulagen steuerfrei zu stellen, denn § 3b EStG erfüllt nicht den Zweck, sämtliche für die Gesellschaft nützlichen Tätigkeiten von der Einkommensteuer zu befreien. Zwar ist die Kampfmittelräumung im öffentlichen Interesse unverzichtbar. Doch daraus folgt keine Gleichbehandlung. Eine Steuervergünstigung darf auch nur unter wirtschaftspolitischen Aspekten erfolgen, indem es eine sachgerechte Abgrenzung des Kreises der Begünstigten gibt. Hierbei steht dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, ohne dass dabei die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden wird.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG begründet die Steuervergünstigung für eine Gruppe keinen Anspruch einer anderen auf eine vergleichbare steuerliche Entlastung. Daher können Tätigkeiten gemeindienlich sein, ohne dass Zuschläge steuerbefreit sind.