Der Fall, dass ein Leasinggeber einem Leasingnehmer die Möglichkeit einräumt, einen Leasing-Pkw bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen, stellt ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut dar.
Voraussetzung ist, dass die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind.
BFH 26.11.14, X R 20/12
Sachverhalt
Im Streitfall nutzte die Steuerpflichtige geleaste Fahrzeuge für betriebliche Zwecke und machte die Leasingraten als Betriebsausgaben geltend. Der Leasinggeber hatte der Steuerpflichtigen im Rahmen eines Finanzierungsleasingvertrags ein Andienungsrecht eingeräumt, wonach dem Leasingnehmer nach Ablauf einer festgelegten Zeit eine Kaufoption zu einem Betrag zustand. Dieser liegt offenkundig unter dem Verkehrswert des Fahrzeugs (ca. 1/3 des aktuellen Verkehrswerts).
Die Steuerpflichtige machte von diesem Andienungsrecht Gebrauch, indem der Ehemann die Fahrzeuge zu einem deutlich unterhalb des aktuellen Teilwerts liegenden Kaufpreis erwarb. Das FA und auch das FG sahen hierin die gewinnerhöhende Entnahme von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens.
Entscheidung
Diese Rechtsauffassung wurde vom BFH im Revisionsverfahren mit der Begründung bestätigt, dass die Kaufoption ein Wirtschaftsgut darstellt.
Begründung
Der Begriff des Wirtschaftsguts umfasst zum einen alle Gegenstände i.S.d. § 90 BGB (Sachen und Rechte), darüber hinaus aber auch sonstige Vorteile. Darunter sind tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb zu verstehen, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind.
Zum jeweiligen Stichtag muss ein wirtschaftlich ausnutzbarer Vermögensvorteil vorliegen, der als realisierbarer Vermögenswert angesehen werden kann.
Im Streitfall waren die Vorteile nach der Verkehrsauffassung auch einer besonderen Bewertung zugänglich. Denn für derart vorteilhafte Optionen auf den Erwerb hochwertiger Fahrzeuge zu etwa 1/3 ihres aktuellen Verkehrswerts würde ein Betriebserwerber ein besonderes Entgelt ansetzen. Die Optionen stellen danach ersichtlich greifbare, wirtschaftlich ausnutzbare und realisierbare Vermögenswerte dar.