In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Offene Ladenkasse

  • es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Führen eines Kassenberichtes zwingend erforderlich
  • Zählprotokoll nicht notwendig, erleichtert aber den Nachweis beim Finanzamt

PC-Kasse / Registrierkasse (Stand 2017)

  • Schnittstelle zur Datenauslesung vorhanden
  • mit Einzelaufzeichnung
  • mit Datenexport

Einzelaufzeichnungspflicht

  • Aufgezeichnet werden muss jeder Geschäftsvorfall
  • Ausnahme: bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen
  • Unmittelbar nach Abschluss muss der Geschäftsvorfall aufgezeichnet werden (per Hand/Kasse)
  • bei einer Kassennachschau, muss das Finanzamt alles in einer angemessenen Zeit überprüften können
  • Grundlagen, Inhalt, Entstehung und Abwicklung müssen nachvollziehbar sein
  • Einzeldaten der Wiegekasse (Artikel, Gewicht, Menge und Preis der Ware) sind aufzubewahren

Neu ab 2020

Bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems muss jeder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall und andere Vorgänge einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden.
Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 01.01.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden, welche aus drei Bestandteilen, einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle, besteht.
Die Kassen ab 2020 müssen zertifiziert sein (Bundesamt für Sicherheit (BSI))

Kasse vor dem 26.11.10 angeschafft:

  • müssen bis zum 01.01.20 mit TSE nachgerüstet werden
  • oder entsorgt werden

Kassen die nach dem 25.11.10 und vor dem 01.01.2020 angeschafft worden:

  • Müssen bis 01.01.20 mit TSG nachgerüstet werden
  • können bis 31.12.2022 weiter genutzt werden auch wenn TSE nicht Nachrüstbar ist (Bestätigung des Kassenherstellers nötig)
  • PC-Kassen sind generell von der Übergangsregelung ausgenommen und müssen auf jeden Fall pünktlich bis 01.01.2020 nachgerüstet werden!

Mit BMF vom 06.11.19 IV A 4 – S 0319/19 wurde nun klargestellt das es eine Nichtbeanstandungsregelung bis 30.09.19 für die Kassen, die vor dem 25.11.10 angeschafft wurden gibt.

Hinweis: Seit dem 01.01.2017 dürfen nur noch elektronische Registrierkassen verwendet werden, die eine komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten – insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten (z.B. Artikelpreisänderungen, Nutzerkennung) – ermöglichen

Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme an das zuständige Finanzamt gemeldet werden.

  • à der amtliche Vordruck steht derzeit noch nicht zur Verfügung

Hinweis: Die Mitteilungspflichten nach § 146a Abs. 4 AO gelten nicht für Registrierkassen, für die die Übergangsregelungen bis zum 31.12.2022 Anwendung finden.

Belegausgabepflicht ab 01.01.20 für alle mit elektronischen Aufzeichnungssystem i.S.d. §146a (1) S. 1 AO

Befreiung nur auf Antrag und mit Zustimmung der zuständigen Behörde

Besprochen am:___________________________________________________

Kassenmeldung:

  • Name des Steuerpflichtigen
  • Betriebsstätte der Kasse
  • Ordnungskriterium (i.d.R: Steuernummer)
  • Art der zertifizierten TSE
  • Zertifizierungs-ID
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Anzahl der insgesamt eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Datum der Anschaffung
  • Datum der in- oder Außerbetriebnahme