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1 Ausgangslage 2 Ziel 3 Alle Regelungen und Zeiträume im Überblick 3.1 Grundlegende Kassenrichtlinie für moderne Kassen (gilt bis 2022) 3.2 Kassengesetz (seit 2018/2020) 3.3 Die Übergangsregelung bis 2022 4 Corona-Steuerhilfegesetz: Senkung der Umsatzsteuer |
5 Anwendungsbereich 6 Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 379 Abgabenordnung 7 Checkliste für die sichere Kasse
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1 Ausgangslage
Augen auf beim Kassieren! Dieses Merkblatt zeigt Ihnen, was Sie als Unternehmer aktuell beim Thema Kasse („elektronisches Aufzeichnungssystem“) unbedingt beachten sollten.
Denn: Die „Kassenrichtlinie“, das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz), die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und die Möglichkeit der unangekündigten Kassen-Nachschau sorgen für allgemeine Verunsicherung auf dem Markt.
2 Ziel
Dieses Merkblatt bietet Ihnen eine strukturierte Über-sicht über die verschiedenen Vorschriften und hilft Ihnen bei Fragen, wenn Sie
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unsicher bei der Nutzung Ihrer „Altkasse“ sind,
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eine neue Kasse anschaffen möchten oder
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bereits ein neues Kassensystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) angeschafft haben.
Vermeiden Sie Ärger bei der nächsten Betriebsprüfung, denn alle möglichen technischen Fallstricke haben Sie mit der Checkliste unter Punkt 7 im Auge und können diese somit souverän umgehen.
3 Alle Regelungen und Zeiträume im Überblick
3.1 Grundlegende Kassenrichtlinie für moderne Kassen (gilt bis 2022)
Die Kassenrichtlinie wurde vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 26.11.2010 veröffentlicht. Sie heißt daher auch „Kassenrichtlinie 2010“ und regelt die Anforderungen an moderne Kassensysteme (elektronische Registrierkassen, proprietäre Kassensysteme, PC-Kassensysteme), die im Zeitraum vom 26.11.2010 bis zum 31.12.2019 angeschafft wurden und nicht mit einer TSE aufrüstbar im Sinne des Kassengesetzes waren (vgl. Punkt 3.2). Kassen, die diese Anforderungen erfüllten, durften letztmalig bis zum 31.12.2022 eingesetzt werden (vgl. Punkt 3.3).
Die Anforderungen lauteten in aller Kürze:
Buchungen und Aufzeichnungen müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
Diese Daten sind unveränderlich abzulegen (entweder im Kassensystem oder z.B. auf einer internen Festplatte, einer SD-Karte oder einem sonstigen Speichermedium). Jeder einzelne Geschäftsvorfall muss elektronisch aufgezeichnet und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht (zehn Jahre) jederzeit wieder lesbar gemacht werden können.
Die Kassensysteme müssen das Festschreibe- und Erfassungsdatum mit Uhrzeit sowohl aufzeichnen als auch wiedergeben können.
Geschäftsvorfälle dürfen weder gelöscht noch nicht nachvollziehbar verändert werden („Beleg-, Grundbuch- und Journalfunktion“).
Die gespeicherten Aufzeichnungen sind bei einer Betriebsprüfung in digitaler Form vorzulegen. Es genügt nicht, die Daten in ausgedruckter Form aufzubewahren, auch müssen die elektronischen Daten gesichert werden.
Dokumentiert werden muss also: Wer hat wann was gekauft und wie bezahlt (Dokumentation des Vorgangs/ Geschäftsvorfalls)?
3.2 Kassengesetz (seit 2018/2020)
3.2.1 Kassen-Nachschau (seit 2018)
Die Finanzbehörden sind seit dem 01.01.2018 ermächtigt, jederzeit unangekündigt eine Kassen-Nachschau vorzunehmen.
Hinweis
Seit dem 01.01.2020 steht häufig die Belegausgabe im Mittelpunkt der Kassen-Nachschau. Der Prüfer der Finanzbehörde achtet zum Beispiel darauf, ob ein Beleg in Papierform oder digital zur Verfügung gestellt wird, oder ob der Unternehmer überhaupt seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Belegausgabe nachkommt. Nach erfolgter Aufrüstung der Bestandskassen liegt ein besonderes Augenmerk auf der Verwendung der eingesetzten und mitgeteilten Aufzeichnungssysteme inklusive gültiger Zertifizierung der TSE.
3.2.2 Weitere Neuregelungen (seit 2020)
Neben der Kassen-Nachschau sieht das Kassengesetz vor allem Verschärfungen seit dem 01.01.2020 vor. Sinn und Zweck dieser Sicherheitsauflagen ist, die nachträgliche Veränderung oder Manipulation von steuerlich relevanten Kassenvorgängen („digitale Grundaufzeichnungen“) zu erschweren. Denn aus Sicht der Finanzbehörden führt die vermehrt digitale Erfassung von Geschäftsvorfällen dazu, dass nachträgliche Manipulationen häufig erst viel später und nur mit erheblichem Aufwand festgestellt werden können.
Hinweis
Außerdem wurden mit dem Kassengesetz die bereits seit 01.01.2015 gültigen GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) teilweise auch gesetzlich festgeschrieben. Für mehr Informationen zu den GoBD und ihrer Umsetzung können wir Ihnen auch gerne ein Merkblatt zur Verfügung stellen. Sprechen Sie uns einfach darauf an.
Im Folgenden stellen wir Ihnen die relevanten Neuregelungen seit 2020 vor.
TSE und deren Zertifizierung
Um modernen Manipulationsmethoden (z.B. „Zappern“) vorzubeugen, muss bei Anschaffung eines neuen Kassensystems seit dem 01.01.2020 eine zertifizierte TSE eingesetzt werden. Dadurch ist es nicht mehr möglich, eine „Schadsoftware“ wirksam zu installieren und so die Umsätze manipulativ zu reduzieren. Vereinfacht dargestellt wird die TSE bei jedem Kassenvorgang aktiviert; sie sichert die zugehörigen Daten und speichert diese in einem einheitlichen Format ab. Die Finanzbehörden können anschließend die geschützten Daten auf Vollständigkeit und Seriosität prüfen. Die Zertifizierung beschränkt sich auf die TSE und umfasst nicht die Kasse selbst oder die eingesetzte Kassensoftware. Auf die bestehende Gültigkeit der Zertifizierung ist zu achten.
Hinweis
Weitere Details zur TSE können Sie unserem Merkblatt „Ordnungsgemäße Kassenführung“ entnehmen. Sprechen Sie uns gerne darauf an.
Definition „Kassenvorgang“
Bei einem Kassenvorgang handelt es sich um einen Aufzeichnungsprozess, der bei Nutzung oder Konfiguration eines elektronischen Aufzeichnungssystems eine Protokollierung durch die TSE auslösen muss. Ein Vorgang kann mehrere Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge umfassen. Korrespondierend zu dieser Aufzeichnung im Aufzeichnungssystem wird eine Transaktion in der zertifizierten TSE erzeugt.
Hinweis
Der Begriff Vorgang bzw. Geschäftsvorfall wird an folgenden Eigenschaften ausgemacht:
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Alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgänge
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innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts
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mit Auswirkung, Dokumentation oder Veränderung bei Gewinn, Verlust oder Vermögenszusammensetzung
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in einem Unternehmen.
Beispiele hierfür:
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Eingangs- oder Ausgangsumsätze
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(nachträgliche) Stornierungen eines Umsatzes
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Trinkgelder (Unternehmer/Arbeitnehmer)
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Gutscheine (Einzweck oder Mehrzweck; Ausgabe oder Einlösung)
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Privatentnahme oder Privateinlage
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Wechselgeldeinlage
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Lohnzahlung aus Kasse
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Geldtransit
Andere Vorgänge werden als Ergebnisse durch die Nutzung des elektronischen Aufzeichnungssystems ausgelöst und nicht durch die vorgenannten Geschäftsvorfälle berührt.
Beispiele hierfür:
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Trainingsbuchungen
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Sofortstorno eines unmittelbar zuvor erfassten Vorgangs
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Belegabbrüche
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erstellte Angebote
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Bestellungen
Meldepflicht
Seit dem 01.01.2020 sind dem zuständigen Finanzamt außerdem Art und Anzahl der im Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der TSE mitzuteilen. Die ersten TSE wurden bereits im Laufe des ersten Quartals 2020 „eingebaut“. Somit verschiebt sich der Beginn der Meldepflicht für Bestands- und Neugeräte entsprechend ab Nutzung. Beginn und Ende des Einsatzes im Unternehmen sind ebenso mitzuteilen wie die verwendete TSE (Bezeichnung). Bei Änderungen wie Außerbetriebnahme oder Neuanschaffung ist dies innerhalb einer Monatsfrist mitzuteilen.
Es ist jedoch vereinbart worden, dass diese Meldungen an das zuständige Finanzamt erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens durch die Finanzverwaltungen erfolgen müssen. Das Meldeverfahren wird zum 01.01.2025 über das Programm „Mein ELSTER“ (elektronisches Formular oder Upload einer xml-Datei) oder der dort vorhandenen ERiC-Schnittstelle zur Verfügung gestellt.
Folgende Einzelheiten sind hierbei zu beachten:
- Vor dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind bis zum 31.07.2025 zu melden. Hiervon betroffen sind die aktuellen Systeme, die zum Zeitpunkt des Beginns der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit am 01.01.2025 im Einsatz sind. Systeme, die beispielsweise von 2020 bis 2024 im Einsatz waren, sind nicht zu melden.
- Nach dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.
- Vor dem 01.07.2025 endgültig außer Betrieb genommene Kassen, die im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.
- Ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene Kassen sind innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme mitzuteilen.
Meldepflichtige Systeme sind unter anderem:
- elektronischen Aufzeichnungssysteme gemäß § 1 Satz 1 KassenSichV,
- Leihgeräte für Feste,
- Kassensoftware, wie zum Beispiel Apps.
Nichtmeldepflichtige Systeme sind unter anderem:
- Systeme laut Negativkatalog gemäß § 1 Satz 2 KassenSichV,
- elektronische Aufzeichnungssysteme und TSE, die auf Vorrat gekauft und nicht aktiv genutzt werden.
Nicht angeschaffte (Miete/Leasing/Lizenzgebühren) Systeme stehen angeschafften gleich.
Bei Betriebsstätten ist je Betriebsstätte die Meldung für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme vorzunehmen, auch wenn sich nur Daten für ein Kassensystem ändern.
Folgende Daten sind stets mitzuteilen:
- Name des Steuerpflichtigen,
- Steuernummer des Steuerpflichtigen,
- Betriebsstätte(n) und dort eingesetzte Systeme,
- Art, Seriennummer und Zertifizierungs-ID der zertifizierten TSE,
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler mit zertifizierter TSE gelten die gleichen Vorgaben, mit der Besonderheit, dass auch das jeweilige KFZ-Kennzeichen zu melden ist.
Zu beachten ist jedoch die Nichtbeanstandungsregelung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, die zum 01.01.2021 bereits mit der INSIKA-Technologie ausgestattet waren und bis zum 31.12.2025 die TSE nachrüsten können. Diese fallen erst ab dem Zeitpunkt der Aufrüstung mit einer TSE, spätestens zum 01.01.2026, unter die Meldepflicht.
Belegausgabepflicht
Zusätzlich besteht bei Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems seit dem 01.01.2020 die Belegausgabepflicht an den am Geschäftsvorfall (z.B. Verkauf) beteiligten Kunden bzw. Käufer. Der Beleg ist dem Kunden elektronisch oder in Papierform bereitzustellen. Die elektronischen Angaben müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar oder aus einem QR-Code auslesbar sein. Der QR-Code muss den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) entsprechen. Ist noch keine TSE implementiert, kann beispielsweise die Seriennummer der TSE noch nicht auf dem Bon stehen. Eine Pflicht zur Mitnahme des Belegs durch den Kunden besteht nicht.
Hinweis
Die Belegausgabepflicht wird vielerorts auf die leichte Schulter genommen. Zwar wird ein nicht ausgegebener Beleg nicht sanktioniert, allerdings wird das Finanzamt eine fehlende Belegausgabe als erstes Indiz für eine nicht ordnungsmäße Kassenführung deuten, so dass das Risiko umfangreicher Prüfungen und möglicher Steuernachzahlungen durch Hinzuschätzungen steigt. Als Unternehmer müssen Sie dafür Sorge tragen, dass der Kunde einen Papierbeleg oder digitalen Beleg mitnehmen kann. Die Belegerstellung sollte daher als normaler Betriebsablauf angesehen werden. Eine elektronische Bereitstellung des Belegs bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung ist formfrei und erfolgt in der Regel stillschweigend.
Kassen ohne zertifizierte TSE können keine Angaben wie zum Beispiel Prüfwert oder Signaturzähler auf dem Beleg drucken (siehe Kassenrichtlinie, Punkt 3.1). Die Belegausgabepflicht gilt dennoch für alle Nutzer einer Registrierkasse unabhängig davon, ob bereits eine zertifizierte TSE vorhanden ist. Für Unternehmen mit einer offenen Ladenkasse gilt die Belegausgabepflicht nicht.
Hinweis
Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität kann in bestimmten Fällen ein Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht gestellt werden. Wenn Sie diesbezüglich noch Fragen haben oder erwägen, einen Antrag auf Befreiung zu stellen, wenden Sie sich gerne an uns.
Einheitliche digitale Schnittstelle
Die Einrichtung der einheitlichen digitalen Schnittstelle hatte grundsätzlich zum 01.01.2020 zu erfolgen, jedoch wurde dies durch das BMF auch bis zum Zeitpunkt der Implementierung der TSE verschoben. Denn erst dann können alle Räder der Manipulationsunterdrückung ineinandergreifen: Das elektronische Aufzeichnungssystem, abgesichert mit einer TSE, die über Sicherheitsmodul, Speichermedium und die DSFinV-K für den Datenexport verfügt. Spätestens zum 30.09.2020 war die DSFinV-K einzurichten.
Achten Sie darauf, dass die aktuelle Version der DSFinV-K aufgespielt ist. Ältere Versionen beinhalten nicht die aktuellen Anforderungen und Vorgaben. Dies kann zu Sanktionen wie Schätzung und/oder Geldbußen führen. Der Gesetzgeber untersagt seit dem Jahr 2023 die Ordnungsmäßigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen, wenn die elektronischen Daten nicht nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden.
3.3 Die Übergangsregelung bis 2022
Elektronische Kassensysteme, die
- im Zeitraum vom 26.11.2010 bis zum 31.12.2019 angeschafft wurden und
- die grundlegende Kassenrichtlinie erfüllen,
- nicht aber die Möglichkeit zur Aufrüstung mit einer zertifizierten TSE haben,
durften nur noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden.
Seit dem 01.01.2023 ist in jedem Fall eine neue, den technischen Voraussetzungen des Kassengesetzes (vgl. Punkt 3.2.2) entsprechende Kasse einzusetzen.
Hinweis
Seit dem 01.01.2020 ist es verboten, elektronische Aufzeichnungssysteme gewerblich in den Verkauf zu bringen, die nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können. Sie selbst dürfen Ihre alte derartige Kasse daher nun nicht mehr verkaufen. Unser Tipp: Bewahren Sie stattdessen Ihre alte Kasse für einen eventuellen Datenzugriff bei einer Betriebsprüfung am besten weiterhin auf.
4 Corona-Steuerhilfegesetz: Senkung der Umsatzsteuer
Zur Minimierung der Folgen der Corona-Pandemie hatte die Bundesregierung im ersten Schritt beschlossen, die Umsatzsteuer in der Gastronomie im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2023 zu senken. Der Umsatzsteuersatz wurde für in diesem Zeitraum erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) von 19 % auf 7 % abgesenkt. Darunter fallen typische Speisen im Restaurant, Café oder aber das Frühstücksangebot im Hotel. Ausgenommen sind Getränke. Im zweiten Schritt wurde zusätzlich eine generelle Senkung der Umsatzsteuersätze für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 beschlossen. In diesem Zeitraum wurde zusätzlich der Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % reduziert.
Hier ist zu beachten, dass das elektronische Aufzeichnungssystem für die Kassenvorgänge entsprechend programmiert werden muss, sofern es das Kassensystem zulässt. Sofern die DSFinV-K bereits installiert wurde, ist diese gegebenenfalls anzupassen. Dies wird grundsätzlich durch den Kassenaufsteller erfolgen müssen. Erfolgt keine Neuprogrammierung, können sich zwei Probleme ergeben:
Beispiel 1
Der Unternehmer lässt die Umsatzsteuersätze unverändert bestehen:
Ein Steak wird am 03.07.2020 im Restaurant für 24,99 € verzehrt. Der Kunde konsumiert dazu ein Glas Primitivo für 7,50 €. Er bekommt einen Kassenbon über 32,49 € und einem Umsatzsteuerausweis von 19 % = 5,18 € Umsatzsteuer. Richtig wäre hier ein separater Ausweis der Steuersätze 5 % für das Steak und 16 % für den Rotwein. Der zu viel ausgewiesene Betrag von 2,96 € Umsatzsteuer stellt eine zu Unrecht ausgewiesene Steuer dar. Diese ist nach § 14c UStG an das Finanzamt abzuführen.
Beispiel 2
Der Unternehmer benutzt für einen Artikel, der unterschiedlich verwendet wird, dieselbe Artikelnummer in der Kasse:
Am 27.06.2021 verkauft ein Restaurant 100 Sushi-Gerichte im Haus. Da bereits eine PLU (= eine Identifikationsnummer für Produkte) für Sushi-Gerichte außer Haus besteht, wird diese auch für die Abwicklung der Verkäufe im Haus verwendet, denn beide Artikel (Im-Haus-Verkauf/Außer-Haus-Verkauf) haben denselben Preis und zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2023 denselben Umsatzsteuersatz von 7 %. Im Jahr 2023 erfolgt eine Betriebsprüfung. Der Betriebsprüfer verprobt die Außer-Haus-Verkäufe anhand der eingekauften Verpackungen. Der Kasse entnimmt er, dass zwar Außer-Haus-Verkäufe (100) stattgefunden haben, allerdings keine Verpackungen hierfür eingekauft wurden. Dies nimmt der Betriebsprüfer als Anlass, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu versagen, da die eingekauften Verpackungen nicht zu den im Kassensystem verbuchten Außer-Haus-Lieferungen passen. Die originären Geschäftsvorgänge lassen sich durch Analyse der digitalen Kassendaten nicht mehr reproduzieren.
Um spätere Schätzungen oder unnötige Kosten zu vermeiden, achten Sie darauf, die zutreffende Programmierung vornehmen zu lassen! Je nach eingesetztem Kassensystem ist auch ein Softwareupdate mit den passenden Umsatzsteuersätzen möglich. Hinweise zur Neuprogrammierung oder einem möglichen Softwareupdate finden Sie im Handbuch Ihrer Kasse. Sie können sich auch an Ihren Kassenaufsteller wenden.
Aufgrund der Maßnahmen der Bundesregierung galten zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche Umsatzsteuersätze. Der folgenden Tabelle können Sie entnehmen, wann welcher Steuersatz in der Gastronomie galt:
Übersicht der geltenden Umsatzsteuersätze
01.07.2020 bis 31.12.2020
Verzehr vor Ort: 5 %
Getränke: 16 %
Verzehr außer Haus: 5 %
01.01.2021 bis 31.12.2023
Verzehr vor Ort: 7 %
Getränke: 19 %
Verzehr außer Haus: 7 %
Seit dem 01.01.2024
Verzehr vor Ort: 19 %
Getränke: 19 %
Verzehr außer Haus: 7 %
5 Anwendungsbereich
Die zuvor ausgeführten Regelungen und Fristen gelten für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme. Als solche gelten computergestützte Kassensysteme und elektronische Registrierkassen.
Hinweis
Ausdrücklich nicht erfasst sind laut KassenSichV Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geld- und Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Taxameter, Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte.
Das gilt für Taxameter und Wegstreckenzähler allerdings nur eingeschränkt!
Taxameter und Geldspielgeräte gelten ab 2024 als elektronische Aufzeichnungssysteme mit der Folge, dass diese ab dem 01.01.2024 bzw. 01.01.2026 mit einer TSE aufzurüsten sind. Die Änderungen ergeben sich aus der am 09.08.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Erweiterung der KassenSichV.
Vorsicht:
Nutzen Sie ein in der Warenwirtschaft integriertes Kassenprogramm, gelten die Pflichten zur Belegausgabe, zur Meldepflicht und zum Einsatz einer TSE!
Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Rechtsstand: Juli 2024
Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 379 Abgabenordnung
Durch Handlungen rund um die Kassenführung können sich Geldbußen für den Steuerpflichtigen ergeben, wenn dadurch Steuerverkürzungen ermöglicht oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden.
Hinweis
Gemäß § 379 Abgabenordnung (AO) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig
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Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,
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nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnet oder aufzeichnen lässt, verbucht oder verbuchen lässt oder
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das Kassensystem im Sinne des § 146a Abs. 1 AO nicht oder nicht richtig mit einer zertifizierten TSE absichert oder das Kassensystem nicht oder nicht richtig verwendet.
Achtung!
Haben Sie aktuell noch keine TSE implementiert, müssen Sie sofort tätig werden. Sprechen Sie uns an!