Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind steuerpflichtig, wenn sie ab 2005 im Zuge des Alterseinkünftegesetzes zugeflossen sind.
Sie können jedoch gemäß § 34 EStG ermäßigt besteuert werden.
Über die Neuregelung seit 2005 kam es zum schrittweisen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Steuer unterliegenden Leistungen.
Hiernach gehören zu den Einkünften in § 22 Nr. 1 EStG neben Leibrenten auch andere Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
BFH 23.10.13, X R 3/12
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Entscheidung
Der BFH stellte dies jetzt zu einem Apotheker klar, der 2009 eine Kapitalabfindung aus dem Versorgungswerk erhielt. Eine solche Zahlung von der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist eine andere Leistung, die mit dem Besteuerungsanteil erfasst wird.
Dabei muss es sich nicht zwingend um wiederkehrende Bezüge handeln. Die durch das Alterseinkünftegesetz begründete Steuerpflicht von Kapitalleistungen verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot.
Die Kapitalzahlung kann jedoch gemäß § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden, weil sie eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten darstellt.
Die erforderliche atypische Zusammenballung von Einnahmen ist gegeben, wenn die auf den Beitragszahlungen vor 2005 beruhende, steuerpflichtige Kapitalleistung später vollständig ausgezahlt wird.
Versorgungswerke dürfen Kapitalleistungen nur in Hinsicht auf Beiträge bis 2004 gewähren. Das ist eine Ausnahmeregelung.
Auszahlungen auf jüngere Prämien würde der Einordnung als Basisversorgung entgegenstehen.