In für UNTERNEHMER

Nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG a.F. gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Eine Steuerpflicht besteht auch, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt war und der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben hat. Erwirbt der neue Besitzer zu einem späteren Zeitpunkt weitere Aktien oder GmbH-Anteile entgeltlich oder unentgeltlich hinzu, so bleiben diese hiervon unberührt. Nacheinander erworbene Anteile sind grundsätzlich selbstständig zu beurteilen, sodass eine später erworbene unwesentliche Beteiligung nicht in den Rahmen des § 17 EStG einbezogen wird.
BFH 25.2.09, IX R 26/08; 4.7.07, DStR 09, 1423,


Etwas anderes gilt jedoch für nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilte neue Aktien. Nach einem aktuellen BFH-Urteil umfasst ein unentgeltlicher Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft auch die dem Erbe oder Beschenkten zugeteilten neuen Aktien.
Der BFH führt dazu aus, dass der Erbe oder Beschenkte schon vor der Kapitalerhöhung Rechtsträger derselben Substanz war, die anschließend in den jungen Aktien oder GmbH-Anteilen verkörpert wird. Da durch die Kapitalerhöhung keine eigenständigen Wirtschaftsgüter entstehen, werden die weiteren Wertpapiere vom unentgeltlichen Erwerb der alten Anteile miterfasst. Der spätere Verkauf unterliegt insgesamt dem § 17 EStG. Dies gilt auch dann, wenn die neuen Titel für sich alleine betrachtet keine wesentliche Beteiligung ausmachen.