Räume, die nicht ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt werden, sind steuerlich nicht absetzbar. Das gilt für gemischt genutzte Räume sowie für Küche, Diele oder Bad.
Der Aufwand eines Architekten, der einen abgetrennten Bereich im Wohnzimmer als Büro nutzte, ist nicht abzugsfähig, so das Urteil des FG Düsseldorf.
Anderer Auffassung ist das FG Köln, das Aufwendungen für die anteilige berufliche Nutzung eines ansonsten privat genutzten Raums als abzugsfähig angesehen hatte. Nun muss sich der BFH in der Revision des Düsseldorfer Falls mit der Definition des Arbeitszimmers beschäftigen.
FG Düsseldorf 1.2.12, 7 K 87/11 E, Revision unter VIII R 10/12
FG Köln 19.5.11, 10 K 4126/09, EFG 11, 1410, Revision unter X R 32/11
Weitere Revisionen unter VIII R 24/12, X R 32/11, III R 62/11
Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung sowie der Verwaltungsauffassung wird das häusliche Arbeitszimmer nahezu ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt. Eine nur untergeordnete private Mitbenutzung ist unschädlich.
Das gilt nach Abkehr vom Aufteilungsverbot bei gemischt veranlassten Reiseaufwendungen auch für das heimische Büro. Anteilige Kosten für Küche und ähnliche Nutzräume sind danach keine abzugsfähigen Ausgaben. Es handelt sich regelmäßig um die private Lebensführung nach § 12 EStG. Der Gesetzgeber lässt den Abzug in der Wohnung des Steuerpflichtigen nur für Räume zu, die als Arbeitszimmer eingestuft werden. Daran hat sich durch die Rechtsprechung zum Aufteilungs- und Abzugsverbot nichts geändert.
Aufgrund der unterschiedlichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung sind bereits eine Reihe von Revisionen beim BFH anhängig. Diese beschäftigen sich mit der Frage, ob die Grundsatzentscheidung zu gemischten Reisen insofern Auswirkungen auf das Arbeitszimmer hat, indem eine zeitlich anteilige oder pauschal hälftige Berücksichtigung der Raumkosten erfolgen kann.