In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER

Das BMF hat sich aktuell zum Ansatz und zur Bewertung von Rückstellungen für ein Dienstjubiläum geäußert.
Anhand einiger Beispiele werden die versicherungsmathematischen und pauschalierten Bewertungsverfahren dargestellt und die Voraussetzungen für die Bildung einer Jubiläumsrückstellung erläutert.
Damit wird die aktuelle BFH-Rechtsprechung umgesetzt, wonach es nicht erforderlich ist, dass die Zusage rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos erteilt wird.
Bei einer Verpflichtung mit Widerrufsvorbehalt ist aber in besonderem Maße zu prüfen, ob die Verbindlichkeit nach der bisherigen betrieblichen Übung oder nach den objektiv erkennbaren Tatsachen wahrscheinlich ist.
BMF 8.12.08, IV C 6 – S 2137/07/10002, DStR 08, 2480
BFH 18.1.07, IV R 42/04, BB 07, 660


Für die Bewertung der zugesagten Leistungen sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Für die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem der Begünstigte wegen des Eintritts in den Ruhestand aus dem Unternehmen ausscheidet, ist das dienstvertragliche Pensionsalter, spätestens die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Sofern für den Begünstigten auch eine Pensionszusage besteht, ist dasselbe Alter zu berücksichtigen, das bei der Bewertung der Pensionsrückstellung angesetzt wird.
Das BMF-Schreiben ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Wurden jedoch Jubiläumszusagen wegen bestehender Widerrufsvorbehalte bislang nicht berücksichtigt, kann dies erstmals in nach dem 18.1.2007 aufgestellten Bilanzen nachgeholt werden. Für zuvor erstellte Jahresabschlüsse ist eine Bilanzberichtigung zulässig, wenn durch den Ausweis einer entsprechenden Rückstellung in der Handelsbilanz oder durch entsprechende Vermerke in der steuerlichen Gewinnermittlung dokumentiert wurde, dass ein solcher Ansatz gewollt ist, und die Festsetzung verfahrensrechtlich noch änderbar ist.