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Die Überlassung eines Jobtickets, das in erster Linie der Beseitigung der Parkplatznot auf den von der Arbeitgeberin unterhaltenen Parkplätzen dienen soll, stellt bei den Mitarbeitenden keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar.

Sachverhalt

Im Rahmen eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts bot die Steuerpflichtige als Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern in Zusammenarbeit mit einem Verkehrsverbund ein sogenanntes Jobticket an. Dabei wurden die mit dem Verkehrsverbund ausgehandelten niedrigen Preise voll an die Beschäftigten weitergegeben. Das von den Beschäftigten zu zahlende Entgelt wurde monatlich über die Lohnabrechnung eingezogen. Das FA wertete den sich aus diesem System ergebenden Preisvorteil als Sachbezug und geldwerten Vorteil im lohnsteuerlichen Sinne und nahm die Steuerpflichtige im Haftungswege (§ 42d EStG) in Anspruch.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der nachfolgend eingelegten Klage statt. Das FG entschied, dass es sich bei der verbilligten Überlassung der Jobtickets nicht um einen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Denn das Jobticket stellt keine Prämie oder Belohnung für eine Arbeitsleistung dar, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erbringt. Vielmehr hatte die Arbeitgeberin die Mobilitätskarte angeboten, um die Beschäftigten zur Nutzung des ÖPNV zu motivieren und so die angespannte Parkplatzsituation zu entschärfen. Dass diese Maßnahme für die Beschäftigten durch das verbilligte Jobticket Vorteile bietet, ist unerheblich. Im Übrigen sind auch die Parkplätze kostenfrei zur Verfügung gestellt worden, ohne dass dies zu einer Lohnversteuerung geführt habe.

Fundstelle
FG Hessen 25.11.20, 12 K 2283/17, NZB beim BFH unter VI B 5/21